Regelungsgehalt eines Freistellungsbescheides; Verfolgung mildtätiger Zwecke
Leitsatz
Der Regelungsgehalt eines Freistellungsbescheides erstreckt sich nicht auf die der Freistellung zu Grunde liegenden Besteuerungsgrundlagen.
Er beschränkt sich auch angesichts der ab dem Jahr 2000 geltenden Vorschriften zum Spendenabzug allein auf die Zuerkennung
der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG.
Ein Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge
im Grundsatz nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 BSHG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1338 EFG 2004 S. 1338 Nr. 18 YAAAB-22790
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