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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - IV 10/04

Gesetze: egv 800/99 Art. 49 Abs. 2 egv 800/99 Art. 49 Abs. 4 egv 800/99 Art. 49 Abs. 5 egv 800/99 Art. 50 Abs. 2

Ausfuhrerstattung: Fristverlängerungsantrag nach Ablauf der 12-Monatsfrist

Leitsatz

Ein Ausführer ist verpflichtet, innerhalb der Frist des Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 ein ordnungsgemäß ausgefülltes Zolldokument einzureichen.

Teilt das Hauptzollamt dem Ausführer nach Ablauf der 12-Monatsfrist mit, dass es fristgemäß eingereichte Unterlagen nicht anerkenne, ist der Fristverlängerungsantrag jedenfalls unverzüglich nachzuholen.

Fundstelle(n):
FAAAB-22766

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