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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - III 1/01 EFG 2004 S. 746

Gesetze: Bilanzrichtlinie Art. 2, Bilanzrichtlinie Art. 14, Bilanzrichtlinie Art. 19, Bilanzrichtlinie Art. 20, Bilanzrichtlinie Art. 31, Bilanzrichtlinie Art. 39, Bilanzrichtlinie Art. 42, EStG § 5, EStG § 6, EStG § 15, EStG § 49, GewStG § 2, GewStG § 7, HGB § 13d, HGB § 238, HGB § 242, HGB § 249, HGB § 251 ff., HGB § 264, HGB § 268, HGB § 289, KStG § 8, KWG § 53

Steuerbilanzrecht: Pauschalierte Rückstellung für Kreditrisiken

Leitsatz

1. Soweit nicht steuerrechtliche Besonderheiten entgegenstehen, sind die für Kapitalgesellschaften und andere Kaufleute im HGB gleichermaßen geregelten handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auch im Steuerrecht konform der Bilanzrichtlinie auszulegen; gemäß EuGH sind ergänzend die IAS - jetzt IFRS - i.d.F. des Streitjahrs heranzuziehen (Vorabentscheidung vom C 306/99 "BIAO").

2. Bei drohenden Verlusten aus schwebenden Auslandskrediten kommen neben Bonitäts- auch Länderrisiken in Betracht.

3. Bei Avalverbindlichkeiten sind Rückstellungen im Umfang einer wahrscheinlichen Inanspruchnahme zu bilden.

4. Risiken sind pauschaliert zu berücksichtigen, wenn sie zwar nicht im Einzelfall, aber in der Gesamtbetrachtung überwiegend wahrscheinlich sind.

5. Eine Rückstellung für ein Risiko ist auch dann zu bilden, wenn dieses bereits bei Eingehung des Vertrags vorhanden und wesentlich höher ist als das Vertragsentgelt.

6. Gemäß EuGH ist die Kredittilgung zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung kein wertaufhellendes, sondern nur ein wertänderndes nachträgliches Ereignis des Folgejahrs (o.a. Vorabentscheidung).

7. Bei relativ unbedeutenden Bilanzpositionen erstreckt sich der Wertaufhellungszeitraum nicht bis zum Tag der Bilanzaufstellung, sondern nur bis zum Zeitpunkt der Bewertung der betreffenden Bilanzposition oder Sachgruppe.

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 1220 Nr. 22
DB 2005 S. 12 Nr. 34
DStRE 2004 S. 613 Nr. 11
EFG 2004 S. 746
EFG 2004 S. 747 Nr. 10
KÖSDI 2004 S. 14241 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2005 S. 3625
LAAAB-22764

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