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BBV Nr. 6 vom Seite 35

Unvollständige Prospektangaben

Redaktion

Das OLG Frankfurt kommt im Urt. v. - 3 U 211/01 zu dem Ergebnis, dass bösliches Verschweigen vorliegt, wenn der Prospektverantwortliche Angaben kennt, die er als wesentlich ansieht, aber nicht in den Prospekt aufnimmt. Ein Prospekt ist unvollständig, wenn er Kapitalerhöhungen nicht erwähnt und damit wichtige Umstände für die reduzierte Verkäuflichkeit der Aktien des nicht börsennotierten Unternehmens verschweigt.