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BBV 6/2004 S. 7

Kosten eines Zivilprozesses wegen Unterhaltsabänderung

Kosten eines Zivilprozesses können ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wenn die Klageerhebung für den Steuerpflichtigen von existenzieller Bedeutung und damit zwangsläufig war. An der Zwangsläufigkeit fehlt es nach Ansicht des FG Saarland, Urt. v. - 1 K 95/02, wenn der Steuerpflichtige eine gegen seine geschiedene Ehefrau gerichtete Klage auf Unterhaltsabänderung auf eine Verbesserung der Einkommenssituation der Unterhaltsempfängerin stützt.