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Vergleichszahlungen für Bauvertrags-Aufhebung keine vorab entstandenen Werbungskosten
Das FG Hamburg kommt in seinem Urt. v. - VII 307/01 (Revision eingelegt, Az. des BFH: IX R 3/04) zu folgendem Ergebnis: Schließt ein Bauherr mit dem Bauträger, dem er fruchtlos eine Frist mit Ablehnungsandrohung für die mängelfreie Übergabe einer Eigentumswohnung gesetzt hat, einen gerichtlichen Vergleich, in dem der Erwerbsvertrag aufgehoben wird, sind weder der Betrag, den der Bauherr aufgrund des Vergleichs an den Bauträger zahlt, noch seine Prozesskosten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Daran hat sich auch durch die BFH-Rechtsprechung nichts geändert, in der der Grundsatz aufgegeben wurde, dass schon die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht für sich allein stets jeden weiteren Abzug von Werbungskosten ausschließt.