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Keine Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung bei Mängeln eines Gebäudes im Zeitpunkt seiner Anschaffung
Wird im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz die Nutzung von erworbenen Gebäudeteilen als Wohnung untersagt, rechtfertigt dies nach dem BFH-Urt. v. - IX R 30/02 keine Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung, wenn sich darin ein dem Kaufobjekt von vornherein anhaftender Mangel zeigt und die Parteien des Kaufvertrages die Gewährleistung hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten der Sache ausgeschlossen haben.