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Benennungsverlangen nach § 160 AO bei Zinszahlungen auf Inhaberschuldverschreibungen
Wie der BFH im Urt. v. - I R 31/03 entschieden hat, ist der Emittent von Inhaberschuldverschreibungen im Rahmen bankseitig angebotener sog. Commercial Paper Programme nicht verpflichtet, dem an ihn gerichteten Verlangen des Finanzamts gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO nachzukommen und die Gläubiger der verbrieften Ansprüche und der hierauf zu zahlenden Zinsen zu benennen. Das Benennungsverlangen ist regelmäßig unzumutbar und unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft.