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Zivilrecht | fristlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses
Ein vertragswidriges Verhalten des Gegners berechtigt im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (hier: Mietgarantie- und Mietverwaltungsvertrag) grundsätzlich nicht zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung, es sei denn die Vertrauensgrundlage der Rechtsbeziehung ist derart erschüttert, dass sie auch durch die Abmahnung nicht wieder hergestellt werden kann. Die Umdeutung einer fristlosen außerordentlichen Kündigung in eine wirksame ordentliche Kündigung ist grundsätzlich möglich. Dies gilt aber nicht für Dauerschuldverhältnisse, bei denen eine feste Vertragslaufzeit eine ordentliche Kündigung ausschließt ().