BFH Beschluss v. - IX B 28/04

Schlüssige Rüge des Verfahrensmangels der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Übergehen eines Beweisantrags

Gesetze: FGO § 76, § 115 Abs. 2 Nr. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den behaupteten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise gerügt. Er macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe einen von ihm schriftsätzlich gestellten Beweisantrag übergangen. Zur schlüssigen Rüge dieses Verfahrensmangels gehört, da auf ein Rügerecht verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), jedenfalls bei einem —wie im Streitfall— fachkundig vertretenen Kläger die Darlegung, dass entweder die Nichterhebung des angebotenen Beweises bereits beim FG gerügt worden ist, oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (z.B. , BFH/NV 2003, 1192). Solche Darlegungen fehlen in der Beschwerdeschrift; auch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG ergibt sich nicht, dass der Kläger die behauptete Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO gerügt hat.

Fundstelle(n):
AAAAB-22532