Aufteilung des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 97 Abs. 1a BewG)
Bei der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft waren Forderungen und Schulden zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nach § 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BewG in der bis zum anzuwenden Fassung nicht anzusetzen. Dem Gesellschafter war jedoch im Rahmen der Aufteilung eine Forderung gegen die Gesellschaft als Teil des Sonderbetriebsvermögens vorweg zuzurechnen (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG a.F.). Die Schuld eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft war diesem bei der Aufteilung – unabhängig davon, ob sie zu seinem Sonderbetriebsvermögen zählte oder nicht – ebenfalls vorab zuzurechnen.
Die Berechnung des Werts des Anteils eines Gesellschafters am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft nach der geltenden Anlage AUF (Vordruck H 284) führt zu einem unrichtigen Ergebnis, wenn eine Forderung der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter vorliegt und der Anteil eines Gesellschafters zu ermitteln ist, der selbst nicht Schuldner gegenüber der Gesellschaft ist.
An einer OHG sind die Gesellschafter A, B und C beteiligt. Gesellschafter B hat gegenüber der OHG eine Darlehnsschuld i.H.v. 400.000 DM. Das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft einschließlich der Forderung gegenüber B beträgt 2.000.000 DM. Die Kapitalkonten der Gesamthandbilanz weisen für die Gesellschafter A und B je 200.000 DM und C 400.000 DM aus. Gewinnverteilungsschlüssel: A und B je ¼, C ½.
Der Anteil des Gesellschafters A ist zu ermitteln.
Der steuerliche Wert des Betriebsvermögens der OHG beträgt 1.600.000 DM, da die Forderung gegenüber B nicht zu berücksichtigen ist (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BewG a.F.).
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Anteil Gesellschafter
A | Anteil Gesellschafter
B | Anteil Gesellschafter
C | ||
Betriebsvermögen | 1.600.000 DM | |||
Vorwegzurechnungen Schulden des B | + 400.000 DM | – 400.000 DM | ||
2.000.000 DM | ||||
Vorwegzurechnungen Kapitalkonten | – 800.000 DM | 200.000 DM | 200.000 DM | 400.000 DM |
verbleibender
Betrag: Verteilung nach Gewinnverteilungsschlüssel | 1.200.000 DM | 300.000 DM | 300.000 DM | 600.000 DM |
Anteil
am Betriebsvermögen | 500.000 DM | 100.000 DM | 1.000.000 DM |
Die Wertermittlung nach der Anlage AUF führt jedoch zu einem falschen Ergebnis:
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Betriebsvermögen der
Personengesellschaft | Zeile 10 des Vordrucks | 1.600.000 DM |
+ Schulden des A
gegenüber der Gesellschaft | Zeile 12 des Vordrucks | 0 DM |
– Kapitalkonten
aller Gesellschafter lt. Gesamthandsbilanz | Zeile 13 des Vordrucks | 800.000 DM |
verbleibender Wert des
Betriebsvermögens | Zeile 14 des Vordrucks | 800.000 DM |
Wert des Anteils des
Gesellschafters A: | ||
Vorabzurechnungen Schulden
des A | Zeile 17 des Vordrucks | 0 DM |
Kapitalkonto des
Gesellschafters A | Zeile 18 des Vordrucks | 200.000 DM |
Anteiliger verbleibender Wert
des Betriebsvermögens ( (800.000 * 25)/100 ) | Zeile 19 des Vordrucks | 200.000 DM |
Wert des Anteils des Gesellschafters
A | Zeile 20 des
Vordrucks | 400.000 DM |
Ein entsprechender Fehler tritt auf, wenn ein Gesellschafter der Personengesellschaft ein Darlehn gewährt hat und der Anteil eines Gesellschafters zu ermitteln ist, der selbst nicht Gläubiger dieser Forderung ist.
An einer OHG sind die Gesellschafter A, B und C beteiligt. Gesellschafter B hat der OHG ein Darlehn i.H.v. 400.000 DM gewährt. Das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft einschließlich der Schuld gegenüber B beträgt 1.600.000 DM. Das Darlehn ist in der Sonderbilanz des B erfasst. Die Kapitalkonten der Gesamthandbilanz weisen für die Gesellschafter A und B je 200.000 DM und C 400.000 DM aus. Gewinnverteilungsschlüssel: A und B je ¼, C ½.
Der Anteil des Gesellschafters A ist zu ermitteln.
Der steuerliche Wert des Betriebsvermögens der OHG beträgt 2.000.000 DM, da die Schuld gegenüber des Gesellschafters B nicht zu berücksichtigen ist (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BewG a.F.).
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Anteil Gesellschafter
A | Anteil Gesellschafter
B | Anteil Gesellschafter
C | ||
Betriebsvermögen | 2.000.000 DM | |||
Vorwegzurechnungen
Sonderbetriebsvermögen | – 400.000 DM | 400.000 DM | ||
1.600.000 DM | ||||
Vorwegzurechnungen Kapitalkonten | – 800.000 DM | 200.000 DM | 200.000 DM | 400.000 DM |
verbleibender
Betrag: Verteilung nach Gewinnverteilungsschlüssel | 800.000 DM | 200.000 DM | 200.000 DM | 400.000 DM |
Anteil
am Betriebsvermögen | 400.000 DM | 800.000 DM | 800.000 DM |
Die Wertermittlung nach Anlage AUF führt jedoch zu folgendem Ergebnis:
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Betriebsvermögen der
Personengesellschaft | Zeile 10 des
Vordrucks | 2.000.000 DM |
– Sonderbetriebsvermögen des
A | Zeile 11 des
Vordrucks | 0 DM |
– Kapitalkonten
aller Gesellschafter lt. Gesamthandsbilanz | Zeile 13 des
Vordrucks | 800.000 DM |
verbleibender Wert des
Betriebsvermögens | Zeile 14 des Vordrucks | 1.200.000 DM |
Wert des Anteils des
Gesellschafters A: | ||
Vorabzurechnungen
Sonderbetriebsvermögen des A | Zeile 16 des
Vordrucks | 0 DM |
Kapitalkonto des
Gesellschafters | Zeile 18 des
Vordrucks | 200.000 DM |
Anteiliger verbleibender Wert
des Betriebsvermögens ( (1.200.000 * 25)/100 ) | Zeile 19 des
Vordrucks | 300.000 DM |
Wert des Anteils des Gesellschafters
A | Zeile 20 des
Vordrucks | 500.000 DM |
Im Hinblick darauf, dass dieser Fehler bei Erwerben mit Bewertungsstichtag ab dem aufgrund der Änderung des § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG nicht mehr auftreten kann, besteht keine Notwendigkeit, den Vordruck H 284 „Anlage AUF zur Anlage Betriebsvermögen” nebst „Anleitung zur Anlage AUF zur Anlage Betriebsvermögen” (Vordruck H 285) zu ändern.
In den noch offenen Bewertungsfällen bittet das Fin Min deshalb die notwendigen Angaben zu Forderungen und Schulden zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern, deren Beteiligung nicht zu bewerten ist, außerhalb des Formulars zu erfragen. Das entsprechende Ergänzungsblatt wurde als Anlage beigefügt. Der Vordruck ist bei Bedarf selbst herzustellen.
Ergänzungsblatt zur Anlage AUF zur Anlage Betriebsvermögen
Zu dem der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegenden Erwerb, für den die beiliegenden Steuererklärungen auszufüllen sind, gehört ein Anteil an einer Personengesellschaft. Da der Gesellschaftsanteil vor dem übertragen wurde, bestimmt sich der Umfang des Betriebsvermögens der Personengesellschaft nach § 97 Abs. 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes (BewG) in der bis zum geltenden Fassung.
Hiernach sind Forderungen und Schulden zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bei der Bewertung des Betriebsvermögens der Personengesellschaft grundsätzlich nicht anzusetzen. Handelt es sich jedoch um Forderungen oder Schulden aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr oder einer kurzfristigen Geldüberlassung, sind diese bei der Wertermittlung zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BewG a.F.).
Die nicht anzusetzenden Forderungen und Schulden wirken sich jedoch im Rahmen der Aufteilung des Wertes des Betriebvermögens auf den Anteil des einzelnen Gesellschafters am Betriebsvermögen aus. Die Forderung bzw. Schuld wird dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zugerechnet (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG a.F.), so dass sich über eine entsprechende Korrektur des zu verteilenden Wertes des Betriebsvermögens auch der Wert der Anteile der übrigen Gesellschafter entsprechend mindert bzw. erhöht.
In der Anlage AUF zur Anlage Betriebsvermögen wird nur nach Forderungen bzw. Schulden (Zeilen 11 und 12 bzw. 25 und 26) des Gesellschafters gefragt, dessen Anteil zu bewerten ist. Zur Ermittlung des zutreffenden Anteilswertes sind jedoch auch Angaben zu den entsprechenden Forderungen bzw. Schulden der übrigen Gesellschafter erforderlich. Bitte tragen Sie deshalb umseitig zusätzlich die Forderungen bzw. Schulden der Personengesellschaft gegenüber den übrigen Gesellschaftern ein, die nicht im Wert des Betriebsvermögens der Personengesellschaft (Zeile 10 bzw. 24) enthalten sind.
□ Forderung der Gesellschaft gegenüber Gesellschaftern, deren Anteil nicht zu bewerten ist
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Name des
Gesellschafters | Wert in DM |
□ Schulden der Gesellschaft gegenüber Gesellschaftern, deren Anteil nicht zu bewerten ist
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Name des
Gesellschafters | Wert in DM |
Fin Min Saarland v. - B/5-3 - 95/2004 - S 3932
Fundstelle(n):
DAAAB-22505