Fin Min Saarland - B/5-3 - 95/2004 - S 3932

Aufteilung des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 97 Abs. 1a BewG)

Bei der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft waren Forderungen und Schulden zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nach § 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BewG in der bis zum anzuwenden Fassung nicht anzusetzen. Dem Gesellschafter war jedoch im Rahmen der Aufteilung eine Forderung gegen die Gesellschaft als Teil des Sonderbetriebsvermögens vorweg zuzurechnen (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG a.F.). Die Schuld eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft war diesem bei der Aufteilung – unabhängig davon, ob sie zu seinem Sonderbetriebsvermögen zählte oder nicht – ebenfalls vorab zuzurechnen.

Die Berechnung des Werts des Anteils eines Gesellschafters am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft nach der geltenden Anlage AUF (Vordruck H 284) führt zu einem unrichtigen Ergebnis, wenn eine Forderung der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter vorliegt und der Anteil eines Gesellschafters zu ermitteln ist, der selbst nicht Schuldner gegenüber der Gesellschaft ist.

Beispiel 1:

An einer OHG sind die Gesellschafter A, B und C beteiligt. Gesellschafter B hat gegenüber der OHG eine Darlehnsschuld i.H.v. 400.000 DM. Das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft einschließlich der Forderung gegenüber B beträgt 2.000.000 DM. Die Kapitalkonten der Gesamthandbilanz weisen für die Gesellschafter A und B je 200.000 DM und C 400.000 DM aus. Gewinnverteilungsschlüssel: A und B je ¼, C ½.

Der Anteil des Gesellschafters A ist zu ermitteln.

Der steuerliche Wert des Betriebsvermögens der OHG beträgt 1.600.000 DM, da die Forderung gegenüber B nicht zu berücksichtigen ist (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BewG a.F.).


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Anteil Gesellschafter A
Anteil Gesellschafter B
Anteil Gesellschafter C
Betriebsvermögen
1.600.000 DM
 
 
 
Vorwegzurechnungen Schulden des B
+ 400.000 DM
 
– 400.000 DM
 
 
2.000.000 DM
 
 
 
Vorwegzurechnungen Kapitalkonten
– 800.000 DM
200.000 DM
200.000 DM
400.000 DM
verbleibender Betrag: Verteilung nach Gewinnverteilungsschlüssel
1.200.000 DM
300.000 DM
300.000 DM
600.000 DM
Anteil am Betriebsvermögen
 
500.000 DM
100.000 DM
1.000.000 DM

Die Wertermittlung nach der Anlage AUF führt jedoch zu einem falschen Ergebnis:


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Betriebsvermögen der Personengesellschaft
Zeile 10 des Vordrucks
1.600.000 DM
+ Schulden des A gegenüber der Gesellschaft
Zeile 12 des Vordrucks
0 DM
– Kapitalkonten aller Gesellschafter lt. Gesamthandsbilanz
Zeile 13 des Vordrucks
800.000 DM
verbleibender Wert des Betriebsvermögens
Zeile 14 des Vordrucks
800.000 DM
 
 
 
 
 
 
Wert des Anteils des Gesellschafters A:
 
 
Vorabzurechnungen Schulden des A
Zeile 17 des Vordrucks
0 DM
Kapitalkonto des Gesellschafters A
Zeile 18 des Vordrucks
200.000 DM
Anteiliger verbleibender Wert des Betriebsvermögens ( (800.000 * 25)/100 )
Zeile 19 des Vordrucks
200.000 DM
Wert des Anteils des Gesellschafters A
Zeile 20 des Vordrucks
400.000 DM

Ein entsprechender Fehler tritt auf, wenn ein Gesellschafter der Personengesellschaft ein Darlehn gewährt hat und der Anteil eines Gesellschafters zu ermitteln ist, der selbst nicht Gläubiger dieser Forderung ist.

Beispiel 2:

An einer OHG sind die Gesellschafter A, B und C beteiligt. Gesellschafter B hat der OHG ein Darlehn i.H.v. 400.000 DM gewährt. Das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft einschließlich der Schuld gegenüber B beträgt 1.600.000 DM. Das Darlehn ist in der Sonderbilanz des B erfasst. Die Kapitalkonten der Gesamthandbilanz weisen für die Gesellschafter A und B je 200.000 DM und C 400.000 DM aus. Gewinnverteilungsschlüssel: A und B je ¼, C ½.

Der Anteil des Gesellschafters A ist zu ermitteln.

Der steuerliche Wert des Betriebsvermögens der OHG beträgt 2.000.000 DM, da die Schuld gegenüber des Gesellschafters B nicht zu berücksichtigen ist (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BewG a.F.).


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Anteil Gesellschafter A
Anteil Gesellschafter B
Anteil Gesellschafter C
Betriebsvermögen
2.000.000 DM
 
 
 
Vorwegzurechnungen Sonderbetriebsvermögen
– 400.000 DM
 
400.000 DM
 
 
1.600.000 DM
 
 
 
Vorwegzurechnungen Kapitalkonten
– 800.000 DM
200.000 DM
200.000 DM
400.000 DM
verbleibender Betrag: Verteilung nach Gewinnverteilungsschlüssel
800.000 DM
200.000 DM
200.000 DM
400.000 DM
Anteil am Betriebsvermögen
 
400.000 DM
800.000 DM
800.000 DM

Die Wertermittlung nach Anlage AUF führt jedoch zu folgendem Ergebnis:


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Betriebsvermögen der Personengesellschaft
Zeile 10 des Vordrucks
2.000.000 DM
– Sonderbetriebsvermögen des A
Zeile 11 des Vordrucks
0 DM
– Kapitalkonten aller Gesellschafter lt. Gesamthandsbilanz
Zeile 13 des Vordrucks
800.000 DM
verbleibender Wert des Betriebsvermögens
Zeile 14 des Vordrucks
1.200.000 DM
 
 
 
Wert des Anteils des Gesellschafters A:
 
 
Vorabzurechnungen Sonderbetriebsvermögen des A
Zeile 16 des Vordrucks
0 DM
Kapitalkonto des Gesellschafters
Zeile 18 des Vordrucks
200.000 DM
Anteiliger verbleibender Wert des Betriebsvermögens ( (1.200.000 * 25)/100 )
Zeile 19 des Vordrucks
300.000 DM
Wert des Anteils des Gesellschafters A
Zeile 20 des Vordrucks
500.000 DM

Im Hinblick darauf, dass dieser Fehler bei Erwerben mit Bewertungsstichtag ab dem aufgrund der Änderung des § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG nicht mehr auftreten kann, besteht keine Notwendigkeit, den Vordruck H 284 „Anlage AUF zur Anlage Betriebsvermögen” nebst „Anleitung zur Anlage AUF zur Anlage Betriebsvermögen” (Vordruck H 285) zu ändern.

In den noch offenen Bewertungsfällen bittet das Fin Min deshalb die notwendigen Angaben zu Forderungen und Schulden zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern, deren Beteiligung nicht zu bewerten ist, außerhalb des Formulars zu erfragen. Das entsprechende Ergänzungsblatt wurde als Anlage beigefügt. Der Vordruck ist bei Bedarf selbst herzustellen.

Ergänzungsblatt zur Anlage AUF zur Anlage Betriebsvermögen

Zu dem der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegenden Erwerb, für den die beiliegenden Steuererklärungen auszufüllen sind, gehört ein Anteil an einer Personengesellschaft. Da der Gesellschaftsanteil vor dem übertragen wurde, bestimmt sich der Umfang des Betriebsvermögens der Personengesellschaft nach § 97 Abs. 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes (BewG) in der bis zum geltenden Fassung.

Hiernach sind Forderungen und Schulden zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bei der Bewertung des Betriebsvermögens der Personengesellschaft grundsätzlich nicht anzusetzen. Handelt es sich jedoch um Forderungen oder Schulden aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr oder einer kurzfristigen Geldüberlassung, sind diese bei der Wertermittlung zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BewG a.F.).

Die nicht anzusetzenden Forderungen und Schulden wirken sich jedoch im Rahmen der Aufteilung des Wertes des Betriebvermögens auf den Anteil des einzelnen Gesellschafters am Betriebsvermögen aus. Die Forderung bzw. Schuld wird dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zugerechnet (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG a.F.), so dass sich über eine entsprechende Korrektur des zu verteilenden Wertes des Betriebsvermögens auch der Wert der Anteile der übrigen Gesellschafter entsprechend mindert bzw. erhöht.

In der Anlage AUF zur Anlage Betriebsvermögen wird nur nach Forderungen bzw. Schulden (Zeilen 11 und 12 bzw. 25 und 26) des Gesellschafters gefragt, dessen Anteil zu bewerten ist. Zur Ermittlung des zutreffenden Anteilswertes sind jedoch auch Angaben zu den entsprechenden Forderungen bzw. Schulden der übrigen Gesellschafter erforderlich. Bitte tragen Sie deshalb umseitig zusätzlich die Forderungen bzw. Schulden der Personengesellschaft gegenüber den übrigen Gesellschaftern ein, die nicht im Wert des Betriebsvermögens der Personengesellschaft (Zeile 10 bzw. 24) enthalten sind.

□ Forderung der Gesellschaft gegenüber Gesellschaftern, deren Anteil nicht zu bewerten ist


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Name des Gesellschafters
Wert in DM
 
 
 
 
 
 

□ Schulden der Gesellschaft gegenüber Gesellschaftern, deren Anteil nicht zu bewerten ist


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Name des Gesellschafters
Wert in DM
 
 
 
 
 
 

Fin Min Saarland v. - B/5-3 - 95/2004 - S 3932

Fundstelle(n):
DAAAB-22505