Auch wenn ein Arbeitszimmer in der Kellergeschosswohnung mangels eines gemeinsamen Treppenhauses mit den Wohnräumen nur über
einen von außen zugänglichen separaten Zugang betreten werden kann, wird damit allein die räumliche Trennung zur häuslichen
Sphäre nicht durchbrochen, wenn der Zugang über die der Straße abgewandte Terrasse und damit allein über das Privatgrundstück
erfolgt.
Für einen GmbH-Geschäftsführer mit umfassender Leitungsfunktion bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn die GmbH über eine gesonderte feste externe Betriebsstätte verfügt. Denn ungeachtet
der im Arbeitszimmer erledigten administrativen Aufgaben erfolgt die maßgebliche Leistung, die Leitung der Gesellschaft, an
deren Sitz.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAB-22440
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