1) Derjenige, der im Inland über
einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, hat einen
Kindergeldanspruch nur für diejenigen Kinder, die ebenfalls im Inland, in
einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den
das
Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt innehaben.
2) Der Wohnsitzbegriff im
steuerrechtlichen Sinn besteht im Wesentlichen darin, dass die Wohnung ihrem
Inhaber objektiv jederzeit tatsächlich zur Verfügung steht und von
ihm subjektiv zu dieser Nutzung auch bestimmt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1228 EFG 2004 S. 1228 Nr. 16 QAAAB-22437
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