Gesetze:
VO (EWG) Nr. 719/91 Art. 10
Abs. 2
VO (EWG) Nr. 719/91 Art. 10
Abs. 3
VO (EWG) Nr. 2144/87 Art. 2
Abs. 1 Buchstabe c
Zuständigkeit für die Festsetzung von Einfuhrabgaben,
wenn in Carnet TIR-Verfahren beförderte Waren der zollamtlichen
Überwachung entzogen werden
Zoll
Tabaksteuer
Einfuhrumsatzsteuer
Leitsatz
1. Werden im Carnet TIR-Verfahren
beförderte Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen und stehen
die Umstände der Zuwiderhandlung bereits fest, ist die Zuständigkeit
nach Art. 10 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 719/91 zu beurteilen. Danach ist
grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Abgabenerhebung
zuständig, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde.
2. Die Zuständigkeitsvermutung
des Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der VO (EWG) Nr. 719/91 gilt nur solange,
wie der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Zuwiderhandlung begangen worden
ist, nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Wird der Ort der
Zuwiderhandlung später festgestellt, so erlischt die nach Art. 10 Abs. 3
der VO (EWG) Nr. 719/91 bestehende Vermutung. Daraus folgt nicht, dass der
zunächst ergangene Steuerbescheid aufzuheben ist, sondern nur, dass ein
interner Ausgleich gemäß Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 3 und 4 der VO
(EWG) Nr. 719/91 zwischen dem zunächst für die Abgabenerhebung
zuständig gewesenen Mitgliedstaat und dem infolge des Nachweises über
den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung anspruchsberechtigten
Mitgliedstaat stattzufinden hat. Dieser Ausgleichsmechanismus greift nur
bezüglich derjenigen Personen ein, die die Abgaben an den
ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat entrichtet haben. Hinsichtlich
weiterer Abgabenschuldner, gegenüber denen noch keine Abgabenfestsetzung
erfolgt ist, ergibt sich die Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 2 VO (EWG)
Nr. 719/91, wenn der tatsächliche Ort der Zuwiderhandlung zwischenzeitlich
nachgewiesen wurde.
3. Der Umstand, dass die
Zollverwaltung eines Mitgliedstaates das Besteuerungsverfahren nicht
übernommen hat, kann eine Zuständigkeit der deutschen Zollverwaltung
nicht begründen. Wenn die zuständigen Behörden der beteiligten
Mitgliedstaaten die Tatsachen unterschiedlich würdigen, kann dies nicht
dazu führen, dass der Ort der Zuwiderhandlung ungeklärt bleibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAB-22431
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