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FG München Urteil v. - 6 K 878/02

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Verdeckte Gewinnausschüttung bei unregelmäßigen Zahlungen von „Gehalt”

Körperschaftsteuer 1996, 1997 und 1998

Gewerbesteuermessbetrag 1996, 1997 und 1998

gesonderter Feststellung des vortragsfähigen

Gewerbeverlustes auf den ,

und

Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1996 und 1997

Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum , und

gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum , und

Leitsatz

Leistet eine GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer Zahlungen, die mit dem vertraglich vereinbarten Gehalt weder in betragsmäßiger noch in zeitlicher Hinsicht in Übereinstimmung zu bringen sind, so liegt keine Vergütung für Dienste vor, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Fundstelle(n):
HAAAB-22427

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