Ist die Erfolglosigkeit der Vollstreckung darauf zurückzuführen, dass der Vollstreckungsschuldner pflichtwidrig und gegebenenfalls
strafrechtlich relevante Vermögenswerte verheimlicht und beiseite geschafft hat, ist die Inanspruchnahme durch Duldungsbescheid
selbst dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt seinerseits das Vollstreckungsverfahren gegen den Vollstreckungsschuldner
nachlässig betrieben hat.
Der Anfechtungsgegner hat den Wert zu erstatten, den der Gegenstand für den Anfechtungsgläubiger haben würde, wenn er im
Schuldnervermögens verblieben wäre. Maßgeblicher Wertfeststellungszeitpunkt ist dabei der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.
Wertsteigerungen können bei einem unangemessen langen Einspruchsverfahren nur bis zu dem Zeitpunkt berücksichtigt werden,
bis zu dem alternativ über den Einspruch hätte entschieden werden können. Als angemessene Frist zum Erlass einer Einspruchsentscheidung
ist in Anlehnung an § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO von einem Zeitraum von sechs Monaten ab Einlegung des Einspruchs auszugehen.
Fundstelle(n): QAAAB-22411
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