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Keine Objektbeschränkung bei Entnahmeprivileg
Das Entnahmeprivileg des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG a. F. (jetzt § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG) enthält – anders als § 52 Abs. 15 Satz 10 2. Halbs. EStG a. F. – keine Objektbeschränkung. Nach dieser Vorschrift kann sich die steuerfreie Entnahme daher auch auf mehrere an Dritte vermietete Wohnungen beziehen, wenn diese nach der Entnahme als eine Wohnung genutzt werden und die Gesamtfläche dem konkreten Wohnbedarf angemessen ist ().