Auswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens auf die Gewerbesteuer im EZ 2003
Zur Verdeutlichung der gewerbesteuerlichen Folgewirkungen des Halbeinkünfteverfahrens wurde für die in der Praxis häufig vorkommenden Fallkonstellationen die beiliegende Übersicht erstellt. Diese basiert auf der Rechtslage des Veranlagungszeitraums 2003 und zeigt anhand eines nach Rechtsform des zu besteuernden Unternehmens differenzierenden Zahlenbeispiels auf, ob und inwieweit eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung oder Kürzung vorzunehmen ist. Darüber hinaus kann dieser Übersicht entnommen werden, zu welchen Kennzahlen bei der Gewerbesteuerveranlagung 2003 Anweisungen vorzunehmen sind.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen/Kürzungen bei Sachverhalten, die unter das Halbeinkünfteverfahren fallen sowie die entsprechenden Anweisungen für den EZ 2003
1. Grundfälle (ohne Organschaft)
1.1 Dividende
Die Dividende beträgt jeweils 100, die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben betragen 40
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Sachverhalt | I. Einzelunternehmen | II. Mitunternehmerschaft | III. Körperschaft | ||||
Inländische Schachteldividende | |||||||
• | Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraums | Bilanzieller Gewinn | 60 | Bilanzieller Gewinn | 60 | Bilanzieller Gewinn | 60 |
./. 50 | Gewinn aus Gewerbebetrieb | 60 | ./. 100 | ||||
+ 20 | 60 | + 40 | |||||
• |
mindestens 10 v.H. des Grund- bzw. Stammkapitals | Gewinn aus Gewerbebetrieb | 30 | BMF, BStBl 2003 I S. 292, Tz. 57 | Gewinn aus Gewerbebetrieb | 0 | |
(Eintrag: Kz. 21.10: 30) | (Eintrag: Kz. 21.10: 60) | (Eintrag: Kz. 21.10: 0) | |||||
Kürzung nach | Kürzung nach | Es ist keine Kürzung nach | |||||
30 | 60 | § 9 Nr. 2a GewStG vorzunehmen | |||||
(Eintrag: Kz. 22.32: 30) | (Eintrag: Kz. 22.32: 60) | ||||||
→ Vollständige Befreiung der Dividende von der GewSt | → Vollständige Befreiung der Dividende von der GewSt | → Vollständige Befreiung der Dividende von der GewSt | |||||
Inländische Streubesitzdividende | Bilanzieller Gewinn | 60 | Bilanzieller Gewinn | 60 | Bilanzieller Gewinn | 60 | |
• | keine Beteiligung seit Beginn des | ./. 50 | Gewinn aus Gewerbebetrieb | 60 | ./. 100 | ||
Erhebungszeitraums und/oder | + 20 | BMF, BStBl 2003 I S. 292, Tz. 57 | + 40 | ||||
Gewinn aus Gewerbebetrieb | 30 | (Eintrag: Kz. 21.10: 60) | Gewinn aus Gewerbebetrieb | 0 | |||
• |
< 10 v.H. des Grund- bzw. | (Eintrag: Kz. 21.10: 30) | (Eintrag: Kz. 21.10: 0) | ||||
Stammkapitals | Es ist keine Hinzurechnung nach | ||||||
Hinzurechnung nach § 8 | § 8 Nr. 5 GewStG vorzunehmen | Hinzurechnung nach § 8 | |||||
Nr. 5 GewStG | 30 | Nr. 5 GewStG | 60 | ||||
(Eintrag: Kz. 21.26: 30) | (Eintrag: Kz. 21.26: 60) | ||||||
→ Volle Gewerbesteuerpflicht | → Volle Gewerbesteuerpflicht | → Volle Gewerbesteuerpflicht |
Bei Gewinnanteilen aus Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften richten sich die Kürzungen nach § 9 Nr. 7 bzw. 8 GewStG. Sind Dividendenerträge aus Anteilen an ausländischen Gesellschatten zu beurteilen, ist in der Fallgruppe III (Körperschaft) § 8b Abs. 5 KStG zu beachten.
1.2 Veräußerung
Der Erlös aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft beträgt 100, die damit im Zusammenhang stehenden Veräußerungskosten betragen 40.
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Sachverhalt | I. Einzelunternehmen | II. Mitunternehmerschaft | III. Körperschaft | |||
Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft | Bilanzieller Gewinn | 60 | Bilanzieller Gewinn | 60 | Bilanzieller Gewinn | 60 |
./. 50 | Gewinn aus Gewerbebetrieb | 60 | ./. 100 | |||
+ 20 | BMF, BStBl 2003 I S. 292, Tz. 57 (Eintrag: Kz. 21.10: 60) | + 40 | ||||
Gewinn aus Gewerbebetrieb (Eintrag: Kz. 21.10: 30) | 30 | Gewinn aus Gewerbebetrieb (Eintrag: Kz. 21.10: 0) | 0 | |||
Eine Hinzurechnung bzw. Kürzung ist nicht vorzunehmen. | Eine Hinzurechnung bzw. Kürzung ist nicht vorzunehmen. | Eine Hinzurechnung bzw. Kürzung ist nicht vorzunehmen |
In der Fallgruppe I (Einzelunternehmen) sind Betriebsvermögensminderungen (wie z. B. Teilwertabschreibungen, Veräußerungsverluste), die mit Vermögensmehrungen im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gem. § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte abzuziehen.
In der Fallgruppe III (Körperschaften) sind Gewinnminderungen (wie z. B. Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste), die mit Anteilen i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG in Zusammenhang stehen, nicht zu berücksichtigen (§ 8b Abs. 3 KStG).
Auch in diesen beiden Fällen ist keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung bzw. Kürzung vorzunehmen.
2. Fallgestaltungen Organschaft
2.1 Dividende
Die Dividende beträgt 100, die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben betragen 40
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Sachverhalt | Behandlung bei der Organgesellschaft | Behandlung beim Organträger | |||||||
– I. Einzelunternehmen – | – II. Mitunternehmerschaft – | – III. Kapitalgesellschaft (nicht OG) – | |||||||
Inländische Schachteldividende | |||||||||
• | Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraums | Bilanzieller Gewinn kein Abzug wegen § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG | 60 | Zuzurechnender Gewerbeertrag (Eintrag Kz. 22.60: 0) | 0 | Zuzurechnender Gewerbeertrag (Eintrag Kz. 22.60: 0) | 0 | Zuzurechnender Gewerbeertrag (Eintrag Kz. 22.60: 0) | 0 |
• | mindestens 10 v.H. des Grund- bzw. Stammkapitals | Gewinn aus Gewerbebetrieb (Eintrag Kz. 21.10: 60) | 60 | ||||||
60 | keine Korrektur BMF, BStBl 2003 I S. 437, Tz. 26, 28 | keine Korrektur BMF, BStBl 2003 I S. 437, Tz. 27, 28 | keine Korrektur BMF, BStBl 2003 I S. 437, Tz. 25, 28, 30 | ||||||
→ Vollständige Befreiung der Dividende von der GewSt | → Vollständige Befreiung der Dividende von der GewSt | → Vollständige Befreiung der Dividende von der GewSt | → Vollständige Befreiung der Dividende von der GewSt | ||||||
Inländische Streubesitzdividende | |||||||||
• | keine Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraums und/oder | 60 | Zuzurechnender Gewerbeertrag (Eintrag Kz. 22.60: 60) | 60 | Zuzurechnender Gewerbeertrag (Eintrag Kz. 22.60: 60) | 60 | Zuzurechnender Gewerbeertrag (Eintrag Kz. 22.60: 60) | 60 | |
• | < 10 v.H. des Grund- bzw. Stammkapitals | Gewinn aus Gewerbebetrieb (Eintrag Kz. 21.10: 60) | 60 | ||||||
Es ist keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG vorzunehmen | keine Korrektur | keine Korrektur BMF, BStBl 2003 I S. 437, Tz. 34 BMF, BStBl 2003 I S. 292, Tz. 57 | keine Korrektur BMF, BStBl 2003 I S. 437, Tz. 25, 28, 32 | ||||||
→ Volle Gewerbesteuerpflicht | → Volle Gewerbesteuerpflicht | → Volle Gewerbesteuerpflicht | → Volle Gewerbesteuerpflicht |
Weitere bzw. zusätzliche Hinweise für die Behandlung
von Organgesellschaften:
Bei Gewinnanteilen aus Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften richten sich die Kürzungen nach § 9 Nr. 7 bzw. 8 GewStG. In diesen Fällen ist stets auch eine Anweisung zu Kz. 22.28 oder Kz. 22.29 vorzunehmen. Siehe hierzu auch die Erläuterung 18a des Erklärungsvordruckes GewSt 1 A.
Ist Organträger eine Körperschaft ist ein ggf. auf der Ebene der Organgesellschaft nicht berücksichtigter Betrag i. S. d. § 8b Abs. 5 KStG als Korrekturbetrag unter Kz. 22.29 anzuweisen. Siehe hierzu auch die Erläuterung 18a des Erklärungsvordruckes GewSt 1 A.
Ist Organträger eine natürliche Person und sind auf der Ebene der Organgesellschaft Aufwendungen i. S. d. § 3c Abs. 2 EStG angefallen ist ein Korrekturbetrag unter Kz. 22.28 anzuweisen. Die Ermittlung des Korrekturbetrages ergibt sich aus der Erläuterung 18a des Erklärungsvordruckes GewSt 1 A für den EZ 2003.
des Organträgers:
Ist eine Körperschaft oder eine natürliche Person Organträger, sind die aufgrund der Anwendung des § 8b KStG ggf. vorzunehmenden Korrekturen in Bezug auf den Gewerbeertrag der Organgesellschaft unter Kz. 22.79 anzuweisen. Die Ermittlung des Korrekturbetrages ergibt sich aus der Erläuterung 18a des Erklärungsvordruckes GewSt 1 A für den EZ 2003.
2.2 Veräußerung
Der Erlös aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft beträgt 100, die damit im Zusammenhang stehenden Veräußerungskosten betragen 40.
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Sachverhalt | Behandlung bei der Organgesellschaft | Behandlung beim Organträger | ||||||
– I. Einzelunternehmen – | – II. Mitunternehmerschaft – | – III. Kapitalgesellschaft (nicht OG) – | ||||||
Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft | 60 | Zuzurechnender Gewerbeertrag (Eintrag Kz. 22.60: 60) | 60 | Zuzurechnender Gewerbeertrag (Eintrag Kz. 22.60: 60) | 60 | Zuzurechnender Gewerbeertrag (Eintrag Kz. 22.60: 60) | 60 | |
Gewinn aus Gewerbebetrieb | 60 | erforderliche Korrektur | keine Korrektur erforderlich | erforderliche Korrektur | ||||
(Eintrag Kz. 21.10: 60 und zusätzlich | ./. 50 | /. 100 | ||||||
Mitteilung der aus der Regelung des § 15 S. 1 Nr. 2 resultierenden | § 3c Abs. 2 EStG (Eintrag Kz. 22.79: ./. 30) | + 20 | § 3c Abs. 1 EStG (Eintrag Kz. 22.79: ./. 60) | + 40 | ||||
Korrekturbeträge für den OT: – wenn OT = natürliche Person: Eintrag Korrekturbetrag unter Kz. 22.28: ./. 30; | ||||||||
– wenn OT = Mitunternehmerschaft: keine weiterere Eintragung | ||||||||
– wenn OT = Körperschaft: Eintrag Korrekturbetrag unter Kz. 22.29: ./. 60) | ||||||||
Eine Hinzurechnung bzw. Kürzung ist nicht vorzunehmen. | Eine Hinzurechnung bzw. Kürzung ist nicht vorzunehmen. | Eine Hinzurechnung bzw. Kürzung ist nicht vorzunehmen. | Eine Hinzurechnung bzw. Kürzung ist nicht vorzunehmen. |
Weitere Hinweise für die Anweisung des Korrekturbetrages bei der Organgesellschaft:
Zur Ermittlung des Korrekturbetrages, der im Falle, dass eine natürliche Person oder eine Körperschaft Organträger ist, unter Kz. 22.28 bzw. Kz. 22.29 anzuweisen ist, siehe die Erläuterung 18a des Erklärungsvordruckes GewSt 1A. s- bzw. Kürzungsvorschrift ein.
Inhaltlich gleichlautend
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1421 A - St 142
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1421 - 138 - St 12 - 32
Fundstelle(n):
FAAAB-22325