Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften im
Privatvermögen;
Anwendung des sog. Tauschgutachtens ab
1999
Bezug:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am (BStBl 1959 III S. 30) entschieden, dass der Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral erfolgen kann. Dieses sog. Tauschgutachten betrifft in erster Linie im Betriebsvermögen gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften und nennt als Voraussetzung die Art-, Funktions- und Wertgleichheit der hingegebenen und erhaltenen Anteile (sog. Nämlichkeit). Auf andere Wirtschaftsgüter oder Beteiligungen an Personengesellschaften sind diese Grundsätze nicht anwendbar.
In der R 140 Abs. 4 EStR 1998 wurde die Anwendbarkeit auf Anteile an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden, ausgedehnt. Im (BStBl 1998 I S. 163) wurde dazu der Grundsatz aufgestellt, dass die notwendige Art- und Funktionsgleichheit nur gegeben ist, wenn sowohl die hingegebenen Anteile als auch die erhaltenen Anteile zu einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG gehören (Tz. 13 des BMF-Schreibens).
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (BGBl 1999 I S. 402) wurde § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG eingefügt, der besagt, dass sich im Fall des Tausches die Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes bemessen. Der Gesetzesbegründung zum Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (BT-Drucksache 14/23) zufolge führte die Anwendung des Tauschgutachtens in der Vergangenheit zu erheblichen Schwierigkeiten. Aus diesem Grund soll für die Zukunft ein erfolgsneutraler Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften ausgeschlossen sein. Dementsprechend wurde in R 32a Satz 2 EStR 1999 ausgeführt, dass das Tauschgutachten nicht mehr anzuwenden ist. Der Hinweis auf das Tauschgutachten für den Bereich des § 17 EStG ist in H 140 Abs. 4 Tausch EStH 1999 gestrichen worden.
In der Fachliteratur wird hierzu die Auffassung vertreten, dass für Anteile im Privatvermögen das Tauschgutachten sehr wohl noch anzuwenden sei, weil das o.g. formal nicht widerrufen worden ist.
In streitigen Fällen ist die Auffassung zu vertreten, dass eine Anwendung des sog. Tauschgutachtens ab 1999 nicht mehr in Betracht kommt. Die noch in R 140 Abs. 4 EStR 1998 enthaltene Regelung wurde im Rahmen der Neufassung der EStR ausdrücklich mit der Begründung gestrichen, dass auf Grund des durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingefügten § 6 Abs. 6 EStG das Tauschgutachten auch für Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG keine Anwendung mehr finden könne. Auch die in diesem Zusammenhang missverständliche Regelung in H 140 Abs. 4 EStH 2003 (Stichwort „Tausch”) lässt keine andere Beurteilung zu.
Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektion
Düsseldorf v. - S
2244 - 16 - St 122 - K
Oberfinanzdirektion
Düsseldorf v. - S
2244 A - St 14 - D
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
VAAAB-22324