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Haftpflicht | gemeindliche Haftung bei Überlauf von Regenrückhaltebecken
Eine Gemeinde trifft keine Gefährdungshaftung für eine durch den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens entstandene Überschwemmung. Die neu geordnete und erweiterte Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 HPflG erfasst ausschließlich verrohrte Anlagen, während es hinsichtlich nicht eingefasster offener Gräben und Kanäle bei den allgemeinen Risiken und Haftungsnormen verbleibt (BT-Drs. 7/4825, 13; BGH, VersR 1988, 1041, 1042 = NJW 1989, 104 f.; NJW 1996, 3208). Die Gemeinde kann jedoch aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs zum Ausgleich entstandener Schäden verpflichtet sein ()