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Umsatzsteuer | Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen (§ 13c UStG) sowie Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 13d UStG)
Durch Art. 5 Nr. 14 StÄndG 2003 v. (BGBl 2003 I S. 2645) sind § 13c UStG – Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen – und § 13d UStG – Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage – in das UStG aufgenommen worden. Ergänzend dazu gilt die durch Art. 5 Nr. 34 Buchst. d StÄndG 2003 geschaffene Übergangsregelung zur Anwendung der §§ 13c und 13d UStG (§ 27 Abs. 7 UStG). Diese Gesetzesänderungen sind am in Kraft getreten. Das , S 7279b - 2/04 ausführlich zur Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen sowie Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage Stellung genommen.