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BFH 21.01.2004 XI R 40/02, NWB 23/2004 S. 180

Einkommensteuer | Entschädigungen wegen Körperverletzung durch einen Dritten aufgrund von mehreren unterschiedliche Zeiträume betreffenden Vereinbarungen (§§ 24, 34 EStG)

Abfindungen sind, soweit sie vertragsgemäß Ersatz für entgehende Einnahmen sind, als Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar. Bei Entschädigungen wegen Körperverletzung ist zu unterscheiden zwischen Beträgen, die den Verdienstausfall ersetzen und solchen, die als Ersatz für Arzt- und Heilungskosten und die Mehraufwendungen während der Krankheit, sowie als Ausgleich für immaterielle Einbußen in Form eines Schmerzensgelds gewährt werden. Nur soweit entgangene oder entgehende Einnahmen aufgrund der verminderten Erwerbsfähigkeit ersetzt werden, besteht Steuerpflicht i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Dies gilt auch, wenn der Ersatz für entgehende Einnahmen von einem Dritten, etwa der Versicherung des Unfallverursachers, gezahlt wird. Erhält ein Stpfl. wegen der Körperverletzung durch einen Dritt...