Kostenentsch. bei Erledigung der Hauptsache
Gesetze: FGO § 138
Instanzenzug:
Gründe
Die Beteiligten haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kostenentscheidung war auf der Grundlage des § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu treffen, weil der angefochtene Bescheid wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung im Sachverhalt (Abschluss des Aufhebungsvertrages vom ) aufgehoben worden ist (vgl. , BFH/NV 1993, 320). Nach § 138 Abs. 1 FGO waren die Kosten des gesamten Verfahrens der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufzuerlegen, weil die Klägerin nicht nur das Beschwerdeverfahren (vgl. dazu , BFHE 165, 17, BStBl II 1991, 846), sondern auch das Klageverfahren für erledigt erklärt hat und sie in dem Rechtsstreit ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre.
Fundstelle(n):
SAAAB-22231