Darlegung der Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2, § 116; GG Art. 103
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Gründe gegeben ist; gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen „dargelegt” werden. Daran fehlt es im Streitfall.
Soweit sich die Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in seiner Beschwerdebegründung vom nicht auf angebliche Fehler des Finanzgerichts (FG) bei der Anwendung materiellen Rechts beschränken, die für sich gesehen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 24, m.w.N.), trägt er vor, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, „da er an dem Verhandlungstag im Urlaub war”. Mit diesem Vorbringen ist die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ausreichend dargelegt, denn die Rüge eines Verfahrensmangels erfordert eine konkrete und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 26; Hinweis auf § 120 Abs. 3 Nr. 2 b FGO).
Der Kläger hat dem FG einen Tag vor der mündlichen Verhandlung schriftlich mitgeteilt, dass er wegen einer schweren Erkrankung —nicht etwa wegen Urlaubs, wie er nunmehr vorträgt— an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Einen Antrag auf Terminsverlegung hat er nicht gestellt. Der durch Art. 103 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich gesicherte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das FG, einen Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben oder zu verlegen, wenn dafür erhebliche Gründe vorliegen (§ 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung —ZPO—). Welche Gründe als erheblich anzusehen sind, richtet sich je nach Lage des einzelnen Falles nach dem Prozessstoff und den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten oder seines Prozessbevollmächtigten (vgl. , BFHE 121, 286, BStBl II 1977, 348, m.w.N.). Der Kläger hatte im finanzgerichtlichen Verfahren die Steuerberater-Sozietät, an der er selbst beteiligt ist, mit seiner Vertretung beauftragt. Auch wenn er die Sache bis dahin immer persönlich bearbeitet hatte, so konnte das FG —zumal ein Verlegungsantrag nicht gestellt worden war— davon ausgehen, dass sein Sozius den Termin wahrnehmen würde. Bei einer persönlichen Verhinderung hatte der Kläger die Pflicht, seinen Sozius mit der Terminsvertretung zu beauftragen und ihn rechtzeitig und umfassend zu informieren. Der Kläger hätte deshalb Tatsachen vortragen müssen, aus denen der Senat hätte schließen können, dass es nicht nur für ihn persönlich, sondern auch für seinen Sozius unzumutbar gewesen ist, den Termin zur mündlichen Verhandlung an dem angesetzten Tag wahrzunehmen (vgl. dazu , BFH/NV 1999, 626). Das ist hier nicht geschehen.
Das Vorbringen des Klägers, das FG hätte sich bei der eindeutigen Aussage des Zeugen B „über die Tatsachen nicht hinwegsetzen” dürfen, kann schon deshalb nicht als Darlegung eines Verfahrensmangels angesehen werden, weil der Zeuge —wie das FG in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt hat— in diesem Verfahren die Aussage verweigert hat.
Der Senat kann offen lassen, ob das Schreiben des Klägers vom die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision enthält oder nicht, da dieses erst weit nach dem Ablauf der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen ist und deshalb nicht berücksichtigt werden kann.
Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
Die in diesem Verfahren beantragte Akteneinsicht (§ 78 Abs. 1 FGO) war nicht zu gewähren; denn bei einem —wie im Streitfall— unzulässigen Rechtsmittel ist die Einsichtnahme in die dem Gericht vorliegenden Akten unter keinem Gesichtspunkt geeignet, der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu dienen (vgl. , BFH/NV 2001, 147, m.w.N.).
Fundstelle(n):
BAAAB-22228