Ausschüttungsbelastung für Hingabe eines einem
Fremdvergleich nicht Stand haltenden Darlehens durch eine GmbH an
ausländische Muttergesellschaft
Körperschaftsteuer
1996,
Gewerbesteuermeßbetrag 1996,
Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1996,
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen,
ges.
Feststellung d. verbleibenden Verlustabzugs zur KSt zum ,
ges. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den
und Zinsen zur Körperschaftsteuer 1996
Leitsatz
1. Die für eine verdeckte
Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erforderliche
Vermögensminderung tritt dann nicht ein, wenn eine Kapitalgesellschaft
zwar Leistungen an ihren beherrschenden Gesellschafter erbringt, dafür
jedoch eine Forderung erwirbt, und diese rechtmäßigerweise in ihrer
Bilanz aktiviert. Es hat dann lediglich ein Aktivtausch in der Bilanz des
Unternehmens stattgefunden.
2. Hält die Hingabe von Darlehen
durch eine inländische GmbH an ihre ausländische Muttergesellschaft
einem Fremdvergleich deshalb nicht Stand, weil zum einen die Darlehensnehmerin
als Gesellschafterin faktisch die Kündigung beliebig weit hinausschieben
kann und somit eine Rückzahlungspflicht nicht ernsthaft vereinbart worden
ist und zum anderen eine Besicherung des Darlehens in einer für die
wirtschaftliche Existenz der Darlehensgeberin relevanten Höhe (hier:
Darlehenssumme rd. 30.000.000 DM, die 44,8 v.H. der Bilanzsumme des
Betriebsvermögen der Darlehensgeberin ausmacht) fehlt, kann zwar bei
fehlender Vermögensminderung infolge Aktivtauschs keine verdeckte
Gewinnausschüttung angenommen werden. In Jahr der Hingabe der aus
gesellschaftsrechtlicher Veranlassung hingegebenen Darlehen ist aber die
Ausschüttungsbelastung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. wegen einer
anderen Ausschüttung herzustellen, weil die Mittel bei der
Kapitalgesellschaft tatsächlich abgeflossen sind.
3. Anders als bei einem Darlehen, das
der Gesellschafter seiner Gesellschaft gibt, ist die Frage der Besicherung des
Darlehens einer Gesellschaft an ihren Gesellschafter ein wichtiges Indiz
für die Frage der Anerkennungsfähigkeit dieses Rechtsgeschäfts.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1084 EFG 2004 S. 1084 Nr. 14 LAAAB-22187
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