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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 1318/99 EFG 2004 S. 1084

Gesetze: KStG a.F. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG a.F. § 27 Abs. 3 S. 2

Ausschüttungsbelastung für Hingabe eines einem Fremdvergleich nicht Stand haltenden Darlehens durch eine GmbH an ausländische Muttergesellschaft

Körperschaftsteuer 1996,

Gewerbesteuermeßbetrag 1996,

Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1996,

Feststellung der Besteuerungsgrundlagen,

ges. Feststellung d. verbleibenden Verlustabzugs zur KSt zum ,

ges. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den und Zinsen zur Körperschaftsteuer 1996

Leitsatz

1. Die für eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erforderliche Vermögensminderung tritt dann nicht ein, wenn eine Kapitalgesellschaft zwar Leistungen an ihren beherrschenden Gesellschafter erbringt, dafür jedoch eine Forderung erwirbt, und diese rechtmäßigerweise in ihrer Bilanz aktiviert. Es hat dann lediglich ein Aktivtausch in der Bilanz des Unternehmens stattgefunden.

2. Hält die Hingabe von Darlehen durch eine inländische GmbH an ihre ausländische Muttergesellschaft einem Fremdvergleich deshalb nicht Stand, weil zum einen die Darlehensnehmerin als Gesellschafterin faktisch die Kündigung beliebig weit hinausschieben kann und somit eine Rückzahlungspflicht nicht ernsthaft vereinbart worden ist und zum anderen eine Besicherung des Darlehens in einer für die wirtschaftliche Existenz der Darlehensgeberin relevanten Höhe (hier: Darlehenssumme rd. 30.000.000 DM, die 44,8 v.H. der Bilanzsumme des Betriebsvermögen der Darlehensgeberin ausmacht) fehlt, kann zwar bei fehlender Vermögensminderung infolge Aktivtauschs keine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden. In Jahr der Hingabe der aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung hingegebenen Darlehen ist aber die Ausschüttungsbelastung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. wegen einer anderen Ausschüttung herzustellen, weil die Mittel bei der Kapitalgesellschaft tatsächlich abgeflossen sind.

3. Anders als bei einem Darlehen, das der Gesellschafter seiner Gesellschaft gibt, ist die Frage der Besicherung des Darlehens einer Gesellschaft an ihren Gesellschafter ein wichtiges Indiz für die Frage der Anerkennungsfähigkeit dieses Rechtsgeschäfts.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1084
EFG 2004 S. 1084 Nr. 14
LAAAB-22187

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