Stromsteuerermäßigung bei Entnahme von Strom durch
ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes
Das Neuverpacken und
Kennzeichnen von reimportierten Arzneimitteln kann nicht als Herstellung von
pharmazeutischen Erzeugnissen i.S. der Unterklasse 24.42 der Klassifikation der
Wirtschaftszweige des Stat. Bundesamtes angesehen werden
Stromsteuer
Leitsatz
1. Die Zuordnung eines Unternehmens
zum Produzierenden Gewerbe ist ausschließlich nach der vom Statistischen
Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 93 zu
beurteilen.
2. Das Neuverpacken und
Neukennzeichnen entsprechend den deutschen arzneimittelrechtlichen Bestimmungen
von reimportierten Arzneimitteln kann nicht als Herstellung von
pharmazeutischen Erzeugnissen i.S. der Unterklasse 24.42 der Klassifikation der
Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes angesehen werden.
3. Als begünstigtes Unternehmen
des Produzierenden Gewerbes ist gemäß § 2 Nr. 4 StromStG
jeweils die kleinste rechtlich selbständige Einheit anzusehen.
4. Der Gleichheitsgrundsatz nach
Art. 3 Abs. 1 GG
gebietet es nicht, für Handelsunternehmen die gleichen
Stromsteuerermäßigungen vorzusehen wie für Hersteller von
Arzneimitteln, die ihre Produkte selbst vertreiben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAB-22186
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