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FG München Urteil v. - 3 K 3722/00

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 3, StromStG § 2 Nr. 4, StromStG § 9 Abs. 3, StromStV § 15, GG Art. 3

Stromsteuerermäßigung bei Entnahme von Strom durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes

Das Neuverpacken und Kennzeichnen von reimportierten Arzneimitteln kann nicht als Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen i.S. der Unterklasse 24.42 der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Stat. Bundesamtes angesehen werden

Stromsteuer

Leitsatz

1. Die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe ist ausschließlich nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 93 zu beurteilen.

2. Das Neuverpacken und Neukennzeichnen entsprechend den deutschen arzneimittelrechtlichen Bestimmungen von reimportierten Arzneimitteln kann nicht als Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen i.S. der Unterklasse 24.42 der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes angesehen werden.

3. Als begünstigtes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist gemäß § 2 Nr. 4 StromStG jeweils die kleinste rechtlich selbständige Einheit anzusehen.

4. Der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, für Handelsunternehmen die gleichen Stromsteuerermäßigungen vorzusehen wie für Hersteller von Arzneimitteln, die ihre Produkte selbst vertreiben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BAAAB-22186

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