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FG Münster Beschluss v. - 1 Ko 5693/03 KFB EFG 2004 S. 1254

Gesetze: FGO § 155, ZPO § 104, ZPO § 104 Abs 1, ZPO § 104 Abs 1 S 1, BRAGO § 24

Kostenrecht:

Erledigungsgebühr, Verzinsung zu erstattender Kosten

Leitsatz

1) Dem Prozessbevollmächtigten steht neben der Erörterungs- auch eine Erledigungsgebühr zu, wenn er an der Erledigung des Rechtsstreites dahingehend mitwirkt, dass er während des Erörterungstermins wiederholt mit dem Kläger konferiert und diesen überzeugt, den Erledigungsvorschlag anzunehmen.

2) Die im Kostenausgleichsantrag beantragten Kosten sind gemäß § 155 FGO i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ab Eingang des Antrags zu verzinsen.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1254
EFG 2004 S. 1254 Nr. 16
EAAAB-22133

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