1) Die satzungsmäßige Gewinnlosigkeit einer Kapitalgesellschaft, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben gegründet worden ist und spezialgesetzlichen Beschränkungen unterliegt, führt nicht zwingend zur Annahme
einer vGA.
2) Eine aus gesellschaftsrechtlichen Gründen veranlasste Unterlassung einer Vermögensmehrung kann in diesem Fall nur angenommen
werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür festgestellt werden können, dass trotz der spezialgesetzlichen Vorgaben eine Vermögensmehrung
möglich gewesen wäre und der gedachte ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer darauf nicht verzichtet hätte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1156 EFG 2004 S. 1156 Nr. 15 KÖSDI 2004 S. 14323 Nr. 9 AAAAB-22130
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