BFH Beschluss v. - X B 62/03

Anforderungen an die schlüssige Darlegung der grds. Bedeutung, einer Divergenz und von Verfahrensmängeln

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3

Instanzenzug: FG Neuststadt (Weinstraße) Urteil vom 6 K 1395/99

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) zuzulassen.

a) „Grundsätzliche Bedeutung„ kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

b) Nach diesen Maßstäben ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob sich das Finanzgericht (FG) „bei der von ihm vorgenommenen Bewertung der Entschädigungssumme, also der Aufteilung in einen Kapitalanteil und einen Zinsanteil, über den Wortlaut des vor dem Oberlandesgericht geschlossenen Vergleichs hinwegsetzen durfte„, mangels Klärungsbedürftigkeit nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie bereits im Revisionsurteil des beschließenden Senats im ersten Rechtsgang unter Hinweis auf eine Vielzahl älterer BFH-Urteile beantwortet wurde (vgl. Senatsurteil vom X R 96/96, BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217, unter B. IV. der Gründe).

Gewichtige Einwände gegen diese Rechtsprechung in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte vermochte der Kläger nicht anzuführen. Auch seine hiergegen erhobenen eigenen Einwendungen (insbesondere: Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie; Verletzung der vom Verfassungsgeber vorgenommenen Kompetenzzuweisung zur Entscheidung über die Angemessenheit der Entschädigung durch die ordentlichen Gerichte; Verletzung des Grundrechts auf Einhaltung der Rechtsweggarantie gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 des GrundgesetzesGG—; Verletzung des Grundrechts auf Erlangung einer angemessenen Entschädigung gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG; Verletzung des Art. 20 Abs. 3 GG, weil sich das FG mit der Abweichung vom Vergleich über die in dessen Folge erlassene hoheitliche Ausführungsanordnung hinwegsetzte; Nichtigwerden des Vergleichs als Konsequenz der vom FG vorgenommenen steuerrechtlichen Aufsplittung der Entschädigungssumme) erweisen sich —ausgehend von der im Senatsurteil in BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217 vertretenen und durch Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BFH belegten Auffassung— als offensichtlich unhaltbar.

Abgesehen davon kann die in Rede stehende Rüge des Klägers von vornherein schon deswegen keinen Erfolg haben, weil der beschließende Senat an seinen im ersten Rechtsgang eingenommenen Rechtsstandspunkt grundsätzlich auch für ein im zweiten Rechtsgang durchgeführtes Revisionsverfahren gebunden wäre (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 126 Rz. 30, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

2. Aus denselben Gründen kann dem Kläger auch nicht darin gefolgt werden, dass eine Zulassung der Revision wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757, —FGO n.F.—) geboten sei (zur Qualifikation dieses Zulassungsgrundes als speziellen Tatbestand der „Grundsatzrevision„ vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 38).

Ergänzend weist der beschließende Senat auf den im Grunde selbstverständlichen Umstand hin, dass zur rechtsverbindlichen Beurteilung der Frage, ob und inwieweit eine im Zusammenhang mit einer Enteignung geleistete Entschädigung der Besteuerung unterliegt, weder der Kläger und der Enteignungsbegünstigte noch die Enteignungsbehörde und die für die Enteignungsentschädigungen zuständigen Zivilgerichte —auch nicht in deren einverständlichem Zusammenwirken—, sondern ausschließlich die (hierfür nach § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung sachlich zuständigen und fachlich qualifizierten) Finanzbehörden und —als Rechtsschutzinstanz— die FG berufen sind.

3. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger des Weiteren auf den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. (Erfordernis einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung).

a) Macht der Beschwerdeführer einen solchen Zulassungsgrund geltend, muss er in der Beschwerdebegründung substantiiert darlegen, inwieweit über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 40).

aa) Rügt der Beschwerdeführer —wie hier— Abweichungen des angefochtenen FG-Urteils von einer Entscheidung des BFH, so muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch nach neuem Revisionszulassungsrecht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der behaupteten —genau bezeichneten— Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung bestimmter und abstrakter Rechtssätze aus der angefochtenen Vorentscheidung, mit denen das FG von der vom Kläger bezeichneten Divergenzentscheidung des BFH —namentlich dem Revisionsurteil des beschließenden Senats im ersten Rechtsgang (in BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217)— abgewichen sein soll.

Solche Rechtssätze lassen sich auch nicht finden, da das FG —seiner Bindung an die Rechtsauffassung des beschließenden Senats gemäß § 126 Abs. 5 FGO Rechnung tragend— den abstrakten Vorgaben des Revisionsurteils im ersten Rechtsgang gefolgt ist.

Im Kern erschöpfen sich die Divergenzrügen des Klägers darin, dass das FG die vom beschließenden Senat in dessen im ersten Rechtsgang erlassenen Revisionsurteil entwickelten (abstrakten) Rechtsgrundsätze unrichtig auf den Einzelfall angewendet habe, namentlich insbesondere den Vortrag des Klägers und die Aussagen der Zeugen unzureichend bzw. unzutreffend gewürdigt habe (vgl. im Einzelnen vor allem S. 6, 8 ff. der Beschwerdebegründung).

Indes liegt keine i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. relevante Abweichung vor, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, diese aber fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalles anwendet. Denn nicht die Unrichtigkeit des FG-Urteils im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Bloße Subsumtionsfehler sowie eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen sind dagegen im Zulassungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 53 und 55, m. zahlr. Nachw. aus der Rechtsprechung).

Der Senat kann deshalb im vorliegenden Streitfall offen lassen, ob die Rüge des Beschwerdeführers, dass das FG nach Zurückverweisung der Sache im zweiten Rechtsgang bei der Beurteilung einer Rechtsfrage seine Bindung nach § 126 Abs. 5 FGO missachtet habe, überhaupt eine Zulassung der Revision wegen Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. zu eröffnen vermag (so Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 78) oder ob insoweit lediglich eine Verfahrensrüge in Betracht kommt (so die herrschende Meinung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 84, m.w.N. aus der Rechtsprechung; s. dazu unten 4. d).

bb) Die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist entgegen dem Vortrag des Klägers auch nicht deshalb geboten, weil die Beweiswürdigung des FG —wie der Kläger meint— „nicht nur greifbar fehlerhaft, sondern schlechterdings nicht haltbar und willkürlich (sei)„ (Beschwerdebegründung, S. 18 und S. 20 unten).

Ein solches Verdikt hält der beschließende Senat unter den gegebenen Umständen für augenscheinlich unzutreffend:

Ausgehend von den rechtlichen Vorgaben des Senats hat das FG zutreffend darauf hingewiesen, dass die im Vergleich enthaltene Erklärung, wonach Zinsen weder zu zahlen seien noch geltend gemacht würden, nur dann anerkannt werden könne, wenn entweder ein Zinsanspruch (ausnahmsweise) nicht entstanden sei oder wenn der Kläger darlege, dass er aus nachvollziehbaren, nicht lediglich steuerlich motivierten Gründen (nur) auf den Zinsanspruch verzichtet habe. Zur Darlegung der wirtschaftlichen Gründe für den Verzicht auf den Zinsanspruch bedürfe es, so führt das FG im Anschluss an das Senatsurteil im ersten Rechtsgang zutreffend aus, gewichtiger Anhaltspunkte, insbesondere nachvollziehbarer Wertüberlegungen des Klägers, die den Verzicht auf den Zinsanspruch als sachlich vertretbar erscheinen ließen. Denkbar sei auch, dass der Verzicht in den Besonderheiten der verfahrensrechtlichen Situation vor Abschluss des Vergleichs seine Erklärung finde.

Wenn das FG auf der Grundlage dieser ihm vom beschließenden Senat auferlegten rechtlichen Vorgaben nach eingehender Würdigung der erhobenen Beweise, insbesondere gestützt auf die Aussagen des Zeugen X, nicht zu der Überzeugung gelangen konnte, dass der Verzicht des Klägers auf nachvollziehbaren wirtschaftlichen (und nicht auf lediglich steuerlich motivierten Gründen) und auf verfahrensrechtlichen Besonderheiten beruhte, so erscheint dies keineswegs als nicht haltbar und (objektiv) willkürlich, sondern durchaus nachvollziehbar und plausibel:

Dem rechtlich beratenen Kläger war bekannt, dass er neben seinem Anspruch auf Entschädigung der Substanz des Grundstücks und der Mineralien über einen —im Hinblick auf die lange zurückliegende Besitzeinweisung— beträchtlichen, die Höhe der Substanzentschädigung nahezu erreichenden gesetzlichen Zinsanspruch verfügte. Insbesondere die Aussage des Zeugen X erhellt, dass dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten ebenso bekannt war, dass der Enteignungsbegünstigte allenfalls bereit war, im Vergleichswege eine Gesamtentschädigung einschließlich Zinsen in der Nähe von 4,2 Mio. DM zu akzeptieren. Wenn sich der Kläger auf diesen Vergleich einließ, obwohl nach eigener Bekundung seine Vorstellung vom reinen Substanzwert bei mindestens ca. 4 Mio. DM lag und daher zuzüglich des (sicheren) gesetzlichen Zinsanspruchs eine Gesamtsumme in nahezu doppelter Höhe gerechtfertigt erschien, so liegt nicht nur der Schluss nahe, dass er der prozessualen Durchsetzbarkeit seiner eigenen Wertvorstellungen trotz des Gutachtens des Sachverständigen Y keine allzu hohen Chancen beimaß, sondern lässt sich auch die Annahme nicht von vornherein von der Hand weisen, dass er seinen (sicheren) gesetzlichen Zinsanspruch einsetzte und dadurch im steuerrechtlichen Sinne realisierte, um sich dadurch einen höheren Substanzwert zu „erkaufen„.

4. Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht wegen Verfahrensmängel in Betracht.

a) Die vom Kläger in mehrerer Hinsicht gerügten (angeblichen) Verstöße des FG gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung sowie gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze stellen —ihr Vorliegen vorausgesetzt— keine Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern materiell-rechtliche Fehler dar, welche für sich genommen die Zulassung der Revision nicht eröffnen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 76 und 82 f.).

b) Die Rüge des Klägers, das FG habe den Enteignungsbegünstigten gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Verfahren beiladen müssen, hat schon deswegen keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 FGO für eine notwendige Beiladung des Enteignungsbegünstigten im Streitfall offenkundig nicht vorlagen.

Ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Vorschriften über die Nebenintervention (§§ 66 ff. der ZivilprozessordnungZPO—) und der Streitverkündung (vgl. §§ 72 ff. ZPO) im finanzgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden (vgl. z.B. Gräber/von Groll, a.a.O., § 57 Rz. 5; Gräber/ Koch, a.a.O., § 59 Rz. 1 und § 60 Rz. 1).

c) Die Rüge des Klägers, das FG habe sein Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) dadurch verletzt, dass es wesentlichen Sachvortrag des Klägers sowie wesentliche Zeugenaussagen „übergangen„ habe, entspricht schon deswegen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. an eine schlüssige Verfahrensrüge, weil der Kläger —innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist— keine hinlänglichen Angaben darüber gemacht hat, dass die Entscheidung des FG —auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunkts— bei hinlänglicher Berücksichtigung der (angeblich) übergangenen Aussagen möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. hierzu z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 14, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

d) Die vom Kläger gerügte Verletzung des § 126 Abs. 5 FGO führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels, da das FG —wie schon dargelegt (oben, unter 3. a, aa)— seiner Verpflichtung zur Beachtung der im ersten Rechtsgang vom Senat vertretenen Rechtsauffassung nachgekommen ist.

e) Mit seiner Rüge, das FG habe die Regeln der Feststellungslast verkannt und diese zu Unrecht dem Kläger aufgebürdet, macht dieser nicht einen Verfahrensmangel, sondern einen materiell-rechtlichen Mangel der Vorentscheidung geltend (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82, letzter Absatz, m.w.N.), der als solcher grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision eröffnet.

f) Entsprechendes gilt auch für den Einwand des Klägers, dass das FG bei der von ihm befürworteten Aufteilung der Entschädigungssumme auf einen Kapital- und einen Zinsbetrag das Zinseszinsverbot gemäß § 248 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) missachtet habe.

Abgesehen davon ist für den Senat nicht ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die vom FG in concreto befürwortete (und auch vom beschließenden Senat im Revisionsurteil im ersten Rechtsgang in abstracto zugelassene) Aufteilung gegen § 248 Abs. 1 BGB verstoßen sollte. Diese —im Übrigen eng auszulegende (vgl. z.B. Grundmann in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch —MünchKomm—, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl., § 248 BGB Rz. 1)— Bestimmung erfasst schon nach deren eindeutigem Wortlaut lediglich im Voraus getroffene Vereinbarungen darüber, dass fällige Zinsen verzinst werden sollen.

g) Schließlich gebietet auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) nicht die Zulassung der Revision.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hat Jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innerhalb angemessener Frist von einem unabhängigen Gericht verhandelt wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom - C (78) 31 (Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 1979, 477) erstreckt sich das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 MRK auch auf bestimmte Verwaltungsstreitverfahren, wenn diese die Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben. Steuerstreitigkeiten, selbst wenn sie sich auf die Vermögenslage des Betroffenen auswirken, begründen indes keine Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 1 MRK, da das für dieses Verfahren ausschlaggebende Steuerrecht dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148, und vom IV B 10/98, BFH/NV 1999, 655).

Ebenso wenig kann der Kläger einen Verfahrensmangel wegen überlanger Verfahrensdauer aus der von ihm ausdrücklich gerügten Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG bzw. aus anderen —von ihm nicht ausdrücklich bezeichneten— Grundrechten (z.B. Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG) herleiten. Insoweit fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels, weil der Kläger —innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist— nicht substantiiert ausgeführt hat, dass die angefochtene Vorentscheidung ohne den (mutmaßlichen) Verfahrensverstoß auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG möglicherweise anders ausgefallen wäre (zu diesem Erfordernis vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 49, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

5. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAB-22068