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BAG 18.11.2003 9 AZR 270/03, NWB 22/2004 S. 175

Öffentlicher Dienst | Berechnung der Ausgleichsleistungen bei vorzeitiger Beendigung von Altersteilzeit

Bei vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 3 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TVATZ) Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Diese werden berechnet als Differenz zwischen den nach §§ 4 und 5 TVATZ erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Von den Bezügen, die der Arbeitnehmer ohne Vertragsänderung erzielt hätte, sind die Aufstockungsleistungen nach §§ 4 und 5 TVATZ in Abzug zu bringen (vgl. ). Nach § 5 Abs. 4 TVATZ ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den Teilzeitbezügen und ...