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BFH 11.03.2004 VII R 65/02, NWB 22/2004 S. 172

Kraftfahrzeugsteuer | Steuerbefreiung auch für Fahrzeuge einer Dienstleistungsfeuerwehr (§ 3 Nr. 5 KraftStG)

Dem sind folgende Leitsätze vorangestellt: (1) Die Steuerbefreiung für Fahrzeuge im Feuerwehrdienst gilt auch für Fahrzeuge, die für Verrichtungen eingesetzt werden sollen, welche in den am Ort der verkehrsrechtlichen Zulassung des Fahrzeugs geltenden landesrechtlichen Regelungen nicht als Feuerwehr erfasst sind. (2) Über die Befreiung von der KraftSt ist im Rahmen der KraftSt-Festsetzung und nicht in einem selbständig neben die KraftSt-Erhebung tretenden Steuerbefreiungsverfahren zu entscheiden (Bestätigung des Urt. v. - VII R 59/99, BStBl 2001 II S. 506).