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Einkommensteuer | Abschreibungen bei Musterhäusern der Fertighausindustrie
Musterhäuser gehören im Regelfall zum Anlagevermögen des Fertighausherstellers, weil sie dazu bestimmt sind, dem Betrieb auf Dauer zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Denn sie haben den Zweck, mit ihrer Aufstellung und Besichtigung durch Kaufinteressenten für die Bestellung der angebotenen Haustypen zu werben und stehen im Gegensatz zum Umlaufvermögen nicht bereits mit der Herstellung, sondern erst nach einer gewissen Zeit, beispielsweise bei Änderung des modischen Geschmacks, zur Veräußerung bereit. In dieser Funktion dienen die Musterhäuser dem Unternehmen als notwendiges Betriebsmittel zur Auftragsbeschaffung und damit der Produktion selbst (, BStBl 1977 II S. 684). Sie sind daher als Anlagevermögen in der Bilanz des jeweiligen Fertighausherstellers auszuweisen (§ 266 Abs. 2 HGB) und nach § 7 EStG abzuschreiben, da e...