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Erbteilungsverträge über Haus- und Grundbesitz
I. Veräußerung aller Anteile an einen Miterben
Miterben können die Auflösung einer Erbengemeinschaft zum einen dadurch herbeiführen, dass einer von ihnen gegen angemessenes Entgelt die Anteile der Übrigen am Nachlass kauft; denn jeder Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass – im Gegensatz zu den Anteilen an den einzelnen Nachlassgegenständen – verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei ist strikt zwischen der Verfügung, also der Übertragung des Anteils, und der ihr zugrunde liegenden Verpflichtung (z. B. einem Kauf) zu trennen.
1. Verpflichtungsgeschäft
a) Beurkundung
Entschließen sich die Miterben, sich in der Weise auseinander zu setzen, dass einer von ihnen die Nachlassanteile aller Übrigen kauft, so muss der Kaufvertrag notariell beurkundet werden (§ 2371 BGB). Die Beurkundung muss sich auf alle Vertragsabreden erstrecken, mögen sie auch geringes Gewicht haben. Die Formvorschrift erfasst auch andere schuldrechtliche Verträge wie Schenkung und Tausch (§ 2385 BGB). Die Tatsache, dass das Geschäft faktisch der Auseinandersetzung unter Miterben dient, ändert an der Formbedürftigkeit nichts (Erman/Schlüter, BGB, 10. Aufl., § 2371 Rn. 3; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 2385 Rn. 2; Patschke, NJW 1955 S. 444; a. A. Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Auf...