Rechtsschutz gegen einen durch das Finanzamt gestellten
Insolvenzantrag
Leistungsklage
Ermessen
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
1. Finanzgerichtlicher Rechtsschutz
gegen einen finanzamtlichen Insolvenzantrag kann nur durch Erhebung einer
Leistungklage erreicht werden. Eines Verwaltungsvorverfahrens bedarf es nicht.
2. Ob die Behörde zu einer
Leistung verurteilt werden kann, bestimmt sich regelmäßig nach
Sachstand und Rechtslage zum Zeitpunkt der (finanz-)gerichtlichen Entscheidung.
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensausübung im
Rahmen einer Leistungklage darf das Finanzamt daher seine
Ermessenserwägungen nicht nur ergänzen, sondern gegebenenfalls auch
völlig neu treffen.
3. Ist nach den Umständen des
Falles mit einer baldigen Tilgung der Abgabenrückstände nicht zu
rechnen, so handelt das Finanzamt nicht ermessensfehlerhaft, wenn es seinen
Insolvenzantrag aufrecht erhält, um wenigstens eine mit den anderen
Gläubigern des Schuldners gleichrangige Befriedigung seiner Ansprüche
zu erlangen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1021 EFG 2004 S. 1021 Nr. 14 VAAAB-21955
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