1. Wirtschaftliches Eigentum an
Baulichkeiten auf fremdem Grund und Boden ist regelmäßig dadurch
gekennzeichnet, dass den wirtschaftlichen Eigentümer die tatsächliche
und rechtliche Verantwortung für die jeweilige Baulichkeit trifft. Der
Inhaber eines Wohnungsrechts an bestimmten Räumlichkeiten ist daher nicht
wirtschaftlicher Eigentümer der von ihm in Ausübung seines Rechts
bewohnten Wohnräume, wenn er nach den Vereinbarungen im Zusammenhang mit
der Einräumung des Rechts eben diese Verantwortung erkennbar nicht
übernehmen wollte.
2. Die Ablösung eines dinglichen
Wohnrechts stellt keine nach dem
EigZulG begünstigte Anschaffung einer
Wohnung dar, wenn der bürgerlich-rechtliche
Grundstückseigentümer bereits vor Zahlung des Ablösebetrages
auch wirtschaftlicher Eigentümer der wohnrechtsbelasteten
Räumlichkeiten gewesen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1029 EFG 2004 S. 1029 Nr. 14 LAAAB-21954
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