Keine Bindung an die Bescheinigung der zuständigen
Gemeindebehörde hinsichtlich der Entscheidung über Alt- oder
Neubau
Leitsatz
Die Bindungswirkung der Bescheinigung
der zuständigen Gemeindebehörde i.S. des § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG
bezieht sich nur auf solche Verhältnisse, die in der Kompetenz der
Gemeinde als Bau-, Raumordnungs- oder Denkmalschutzbehörde liegen, so dass
das FA selbst entscheidet, ob die Herstellungs- oder Anschaffungskosten
für einen nicht nach § 7h EStG begünstigten Neu- oder einen
begünstigten Altbau aufgewandt wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1201 EFG 2004 S. 1201 Nr. 16 SAAAB-21943
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