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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 31/03

Gesetze: AO § 196

Zollrecht, Prüfungsanordnung: Voraussetzungen einer Ursprungsprüfung

Leitsatz

1. Eine stichprobenweise Überprüfung der Ursprungsnachweise erfolgt typischerweise gegenüber dem Ausführer ohne Angabe von Gründen.

2. Auch im Falle einer Prüfungsanordnung wegen begründeter Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Ursprungsnachweise sind die Zollbehörden nicht verpflichtet, gegenüber dem Ausführer die Gründe für die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise anzugeben.

Fundstelle(n):
EAAAB-21926

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