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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - III 80/02 EFG 2004 S. 954

Gesetze: AO § 80 Abs. 1, AO § 80 Abs. 3, AO § 122 Abs. 1 S. 3, AO § 122 Abs. 2, AO § 122 Abs. 5, BGB § 133, BGB § 177 Abs. 2, BGB § 180 S. 2, BGB § 180 S. 3, BGB § 184, FGO § 44, FGO § 62 Abs. 3 S. 3, VwZG § 8 Abs. 1, VwZG § 8 Abs. 4, VwZG § 9 Abs. 1, ZPO § 80, ZPO § 89

Verfahrensrecht: Rückwirkung einer Prozessvollmacht (einschließlich Empfangsvollmacht

Leitsatz

1. Eine nachträglich erteilte Prozessvollmacht kann auf die Klageerhebung und die Einspruchseinlegung zurückwirken.

2. Aufgrund dieser Rückwirkung gilt der Prozessbevollmächtigte ab dem Zeitpunkt der Einspruchseinlegung als empfangsbevollmächtigt, so dass der ihm zuvor übersandte Bescheid im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung als bekannt gegeben gilt.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 859 Nr. 14
EFG 2004 S. 954
EFG 2004 S. 954 Nr. 13
QAAAB-21922

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