Verfahrensrecht: Rückwirkung einer Prozessvollmacht (einschließlich Empfangsvollmacht
Leitsatz
1. Eine nachträglich erteilte Prozessvollmacht kann auf die Klageerhebung und die Einspruchseinlegung zurückwirken.
2. Aufgrund dieser Rückwirkung gilt der Prozessbevollmächtigte ab dem Zeitpunkt der Einspruchseinlegung als empfangsbevollmächtigt,
so dass der ihm zuvor übersandte Bescheid im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung als bekannt gegeben gilt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 859 Nr. 14 EFG 2004 S. 954 EFG 2004 S. 954 Nr. 13 QAAAB-21922
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