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Betriebliche Veranlassung einer Darlehensforderung
Eine Darlehensforderung gehört gem. rkr. dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Darlehensgewährung auf einem Vorgang beruht, der in den betrieblichen Bereich fällt. Bei der Prüfung der betrieblichen Veranlassung sei entscheidend, ob die Darlehensgewährung objektiv geeignet war, den Betrieb zu fördern. Werde ein Darlehen hingegeben, um trotz erbrechtlicher Schwierigkeiten schnellstmöglich über Grundstücksflächen verfügen zu können, um sie im Rahmen des Betriebs landwirtschaftlich zu nutzen, sei die betriebliche Veranlassung gegeben. Weitere Ausführungen betreffen die Berichtigung unrichtiger Bilanzansätze.