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Änderung der IDW-Stellungnahme zur Bewertung von Beteiligungen
Der Hauptfachausschuss des IDW hat am beschlossen, Tz. 6 und Tz. 7 der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung IDW RS HFA 10 „Anwendung der Grundsätze des IDW S 1 bei der Bewertung von Beteiligungen und sonstigen Unternehmensanteilen für die Zwecke eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses„ (vgl. BBK 7/2004 F. 12 S. 6705) neu zu formulieren: „Tz. (6): Zu beachten ist, dass die handelsrechtliche Bewertung insbesondere für die Zwecke des Gläubigerschutzes erfolgt und daher der Ermittlung eines Schuldendeckungspotenzials dient. Die Gläubiger der bilanzierenden Gesellschaft haben grundsätzlich nur Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen dieser Gesellschaft. Die Unternehmensbewertung ist somit aus Sicht der die Beteiligung bilanzierenden Gesellschaft vorzunehmen. Mithin ...