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Aufwendungen für einen gemischt genutzten Personalcomputer
Ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC kann ein Arbeitsmittel i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein. Eine private Mitbenutzung ist gem. unschädlich, soweit sie einen Nutzungsanteil von etwa 10 v. H. nicht übersteigt. Die Kosten eines gemischt genutzten PC seien aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG stehe einer solchen Aufteilung nicht entgegen. Nach Ansicht des BFH sind die Peripherie-Geräte einer PC-Anlage regelmäßig keine geringwertigen WG i. S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG.