Umsatzsteuerliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen;
Anwendungszeitpunkt der Regelungen im IV D 1 – S 7300 – 49/00 (BStBl 2000 I S. 1188);
Bezug:
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Erschließungsmaßnahmen wurde im o. g. BMF-Schreiben Stellung genommen. Hiernach sind die Rechtsgrundsätze auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung () dieses Schreibens im BStBl Teil I erbracht werden. Bis dahin waren die im IV A 2 – S 7100 – 58/77 genannten Grundsätze maßgeblich. Das wurde durch das IV B 7 – S 7100 – 55/00 (BStBl 2000 I S. 1581) ersetzt. Dieses BMF-Schreiben wurde durch das IV B 7 – S 7100 – 167/02 (BStBl 2002 I S. 631) ersetzt.
Es wurde die Frage gestellt, ob die im (a. a. O.) enthaltene Vertrauensschutzregelung durch das bzw. aufgehoben wurde oder weiterhin Gültigkeit hat.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (Referatsleiterbesprechung USt II/04 vom 15.03. – , TOP 6) wird hierzu folgende Auffassung vertreten:
Die im (a. a. O.) enthaltene Vertrauensschutzregelung wurde durch die nachfolgenden bzw. (a. a. O.) nicht aufgehoben und ist weiterhin anzuwenden.
Soweit der Erschließungsträger Umsätze (Übertragung der Erschließungsanlagen auf die Gemeinde) vor dem ausführt hat, ist der Vorsteuerabzug weiterhin nach den Grundsätzen des IV A 2 – S 7100 – 58/77 zu beurteilen. Überträgt der Erschließungsträger die errichteten Erschließungsanlagen unentgeltlich auf die Gemeinde, so ist die Übertragung nicht steuerbar. Die Abziehbarkeit der auf die Erschließungsanlagen entfallenen Vorsteuern richtet sich daher nach der umsatzsteuerlichen Behandlung der Ausgangsumsätze (Verwendung der erschlossenen Grundstücke) des Erschließungsträgers (vgl. auch – 0014 – St 136). Entsprechendes gilt, wenn die Erschließungsanlagen im Eigentum des Erschließungsträgers verbleiben. Als Erschließungsträger sind auch solche Unternehmer anzusehen, die Erschließungsmaßnahmen für Zwecke der Veräußerung der erschlossenen Grundstücke durchführen.
An der mit Verfügung vom S 7300 – 0014 – St 244 vertretenen Rechtsauffassung, nach der durch das (a. a. O.) die Vertrauensschutzregelung des (a. a. O.) nicht mehr besteht, hölt die OFD Cottbus nicht mehr fest.
Anhängige Klage- bzw. Revisionsverfahren sind auf die bestehende Vertrauensschutzregelung hin zu überprüfen. Sollten Unsicherheiten bestehen, bittet die OFD um Bericht.
Es wird ausdrücklich darauf hin gewiesen, dass die o. g. Regelung nur insoweit Anwendung findet, als Erschließungsanlagen unentgeltlich auf die Gemeinde übertragen werden. Werden Erschließungsanlagen entgeltlich auf die Gemeinde übertragen (z.B. in Fällen, in denen die Gemeinde die ihr zustehenden Landeszuschüsse an den Erschließungsträger weiterleitet) besteht kein Vertrauensschutz.
OFD Cottbus v. - S 7300 - 0014 - St 244
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
ZAAAB-21851