Miteigentum
Werden einem Miteigentümer (oder dessen Ehegatten) Räumlichkeiten von einem oder mehreren Miteigentümern entgeltlich überlassen, so ist das Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen, soweit die überlassene Fläche seinem Miteigentumsanteil entspricht (R 164 Abs. 2 EStR 1999). Insoweit bleiben Einnahmen und Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz.
Übersteigt die überlassene Fläche den Miteigentumsanteil und erfolgt die Überlassung entgeltlich, so ist hinsichtlich des übersteigenden Anteils das Mietverhältnis auch steuerlich anzuerkennen (R 164 Abs. 2 EStR 1999). Einnahmen inklusive Umlagen sowie Werbungskosten sind in die Ermittlung der Einkünfte einzubeziehen und einheitlich und gesondert festzustellen. Die Zurechnung dieser Einkünfte erfolgt bei den überlassenden Miteigentümern jeweils im Verhältnis des Miteigentumsanteils zur Summe der Anteile der betroffenen Miteigentümer.
Erfolgt parallel zur Eigennutzung von Räumen durch Miteigentümer auch eine Fremdvermietung, so liegt hinsichtlich der Fremdvermietung Einkünfteerzielung durch alle Miteigentümer vor und zwar unabhängig von der Eigennutzung durch Miteigentümer. Die insoweit erzielten Einkünfte sind einheitlich und gesondert festzustellen und dabei auf alle Miteigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu verteilen ( BStBl 1999 II S. 360).
OFD Berlin v. - St 175 - S 2253 - 3/96
Fundstelle(n):
ZAAAB-21838