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Soziales Entschädigungsrecht | Anpassung von Entgeltersatzleistungen zum
Aufgrund des § 50 Abs. 3 SGB IX hat das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung mit Bek. v. 20. 4. 2004 (BAnz Nr. 82 v. 30. 4. 2004 S. 9620) den Anpassungsfaktor für die Anpassung der dem Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung, Versorgungskrankengeld in der Kriegsopferversorgung, Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung und Übergangsgeld in der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung, der Arbeitsförderung und der Kriegsopferfürsorge zugrunde liegenden Berechnungsgrundlage ab dem 1. 7. 2004 bundeseinheitlich auf 1,0119 festgesetzt.