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Wettbewerbsrecht | Telefonwerbung für Zusatzeintrag in den gelben Seiten
Das Einverständnis eines gewerblichen oder sonst selbständigen Anschlussinhabers mit einer Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich kann aufgrund der konkreten tatsächlichen Umstände auch dann zu vermuten sein, wenn die Werbung aus der Sicht des Anzurufenden ebenso gut oder sogar besser auf schriftlichem Wege erfolgen könnte. Wegen des geringen Maßes an Belästigung ist dies erfahrungsgemäß der Fall, wenn ein Telefonbuchverlag einen Telefonanruf, mit dem die Daten des kostenlosen Grundeintrags für einen Neudruck überprüft werden sollen, zur Werbung für eine entgeltpflichtige Erweiterung des Eintrags nutzt ().