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Doppelbesteuerung | Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA‐Italien und DBA-Spanien
(1) Für die Ansässigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts i. S. des Art. 4 Abs. 1 DBA-Italien bzw. DBA-Spanien genügt es, dass sie ihren Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Unerheblich ist, dass eine solche Körperschaft nach inländischem Recht aufgrund der Verleihung des Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und der grundsätzlichen Freistellung von der Besteuerung dieser Körperschaften, soweit sie im hoheitlichen Bereich tätig sind, tatsächlich nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. (2) Bei der Ablehnung der Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung durch das FA handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Die Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung ist mit der allgemeinen Leistungsklage ...