Abzug von Schuldzinsen als (nachträglich entstandene)
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach
Einbringung von Geschäftsanteilen einer GmbH in eine andere GmbH
Gesonderte Feststellung des Verlustes nach
§ 10 d Abs. 3 EStG zur
Einkommensteuer zum und Einkommensteuer 1992
Leitsatz
Hat der wesentlich im Sinne von
§ 17 EStG beteiligte Gesellschafter
Darlehen aufgenommen, um der GmbH (1) ein Darlehen geben bzw. nach
Inanspruchnahme aus einer für die GmbH übernommenen Bürgschaft
die geforderten Zahlungen leisten zu können, und wird die GmbH (1) nunmehr
im Rahmen einer Kapitalerhöhung in eine andere GmbH (2) eingebracht, an
der der Steuerpflichtige ebenfalls wesentlich beteiligt ist, so können
auch die nach der Einbringung entstandenen und geleisteten Schuldzinsen weiter
als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften des Steuerpflichtigen
abziehbar sein. Das gilt auch dann, wenn die Darlehen zum Zeitpunkt der
Einbringung deutlich höher sind als der bei der Einbringung zugrunde
gelegte Wert der GmbH (1) zu diesem Zeitpunkt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1133 Nr. 19 EFG 2004 S. 974 EFG 2004 S. 974 Nr. 13 KÖSDI 2004 S. 14282 Nr. 8 GAAAB-21182
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