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Sächsisches FG Beschluss v. - 5 V 1108/03

Gesetze: KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2, KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2, HGB § 249 Abs. 1, EStG 1990 § 5 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 162, BGB § 123, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Körperschaftsteuer 1993 bis 1999, die Zinsen zur Körperschaftsteuer 1993 bis 1998, Umsatzsteuer 1993 bis 1996, Zinsen zur Umsatzsteuer 1994 bis 1996, Gewerbesteuermessbetrag 1993 bis 1996, Solidaritätszuschlag 1995 bis 1999)

Gewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

Angemessenheit von Gewährleistungsrückstellungen

Keine Bindung des Finanzamts an eine durch arglistige Täuschung herbeigeführte Vereinbarung

Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Gewinntantieme, die sich auf mehr als 50 % des Jahresüberschusses der Gesellschaft beläuft, als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist, wenn nicht erkennbar ist, ob die Tantieme diese Grenze mit Indizwirkung aufgrund der Vergütungsvereinbarung oder lediglich aufgrund späterer, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht vorhersehbarer Entwicklungen überschritten hat. Ernstliche Zweifel bestehen ferner dann, wenn das Finanzamt lediglich schematisch Berechnungsmethoden angewandt hat, anstatt sich mit den von Seiten der Gesellschaft vorgebrachten Umständen des Einzelfalles für die Bemessung der Geschäftsführervergütung auseinanderzusetzen.

2. Es ist Sache des Kaufmanns, den angemessenen Betrag der zu bildenden Gewährleistungsrückstellung zu bestimmen, da er über bessere Kenntnisse der konkreten betrieblichen Verhältnisse verfügt als das Finanzamt. Erfolgt diese Bestimmung aber nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung des Vorsichtsprinzips, sondern soll sie erkennbar allein der Minderung des steuerlichen Ergebnisses dienen, ist es Aufgabe des Finanzamts, seinerseits im Schätzungswege die Rückstellung in der Höhe anzusetzen, in der sie ein ordentlicher Kaufmann bilanzieren würde.

3. Das Finanzamt ist nicht an einen im Rahmen der Schlussbesprechung einer Betriebsprüfung als angemessen vereinbarten Rückstellungsbetrag gebunden, soweit der Unternehmer arglistig verschwiegen hat, dass er mit einer Inanspruchnahme wegen Gewährleistungen nicht mehr ernsthaft rechnen musste, da ihm nach der Zusage des Zwischenhändlers etwaige von den Endkunden geltend gemachte Garantieleistungen nicht weiterbelastet werden sollten.

Fundstelle(n):
LAAAB-21176

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