Inhaftungnahme
für Lohnsteuer aus Arbeitnehmerüberlassung erfordert eigene
Beweiswürdigung des Finanzamts
Nachholung von
Ermessenserwägungen im Klageverfahren
Leitsatz
1. Pauschale Mitteilungen einer
Steuerfahndungsstelle reichen als Grundlage für eine Inhaftungnahme eines
Steuerpflichtigen für Lohnsteuer aus Arbeitnehmerüberlassung nicht
aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Finanzamt anhand der Beweismittel eine
eigene Beweiswürdigung bezüglich der Erkenntnisse der anderen
Dienststelle vornimmt, und auf dieser Grundlage nach pflichtgemäßem
Ermessen dem Grunde und der Höhe nach über die Inhaftungnahme
entscheidet. Die ungeprüfte Übernahme der mitgeteilten Erkenntnisse
hat die Rechtswidrigkeit des auf einem nicht aufgeklärten Sachverhalt
beruhenden Haftungsbescheides zur Folge.
2.
§ 102 Abs. 2 FGO
in der Fassung des
Steueränderungsgesetzes
2001 lässt ihrem Wortlaut nach nur eine
Ergänzung von Ermessenserwägungen bis zum Abschluss der
Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu. Die Vorschrift
gestattet jedoch nicht die vollständige Nachholung oder Auswechslung der
Ermessenserwägungen.
Fundstelle(n): BAAAB-21175
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