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FG Bremen Urteil v. - 199116K 6

Gesetze: EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG 1990 § 4 Abs. 1 S. 2EStG 1990 § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2EStG 1990 § 13 Abs. 2 Nr. 2EStG 1990 § 13a Abs. 3 Nr. 4EStG 1990 § 13a Abs. 7EStG 1990 § 52 Abs. 15 S. 6

Einkommensteuer 1995 und 1996

Betriebsvermögenseigenschaft und Entnahme eines Altenteilerhauses nebst dazu gehörendem Grund und Boden

Steuerbefreiung

Leitsätze

1. Ein im Jahr 1981 errichtetes und im Veranlagungszeitraum 1986 fremdvermietetes Altenteilerhaus verliert weder durch die Vermietung noch durch die nach Beendigung der Vermietung erfolgte unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an den Altenteiler seine Betriebsvermögenseigenschaft.

2. Die Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen erfordert neben der inneren Tatsache des Entnahmewillens eine objektive, für Außenstehende erkennbare Entnahmehandlung. Liegen keine Umstände vor, die auf einen anderen Entnahmezeitpunkt schließen lassen, so ist der maßgebliche Entnahmezeitpunkt – jedenfalls bei buchführenden Steuerpflichtigen, bei denen die Behandlung in der Buchführung ein widerlegbares Indiz für die subjektive Willensentscheidung darstellt – durch die Entnahmebuchung bestimmt.

3. Die Entnahme ist trotz Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG dann nicht steuerbefreit, wenn der Altenteiler die Wohnung im Zeitpunkt der maßgeblichen Entnahmehandlung bereits nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt hat. Die Entnahme erfolgte in diesem Fall nicht für Wohnzwecke des Altenteilers.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAB-21172

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